Ist auch ein mündlich geschlossener Vertrag wirksam?

Ja. Eine Willenserklärung kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (Nicken, Bezahlen des Kaufpreises) abgegeben werden. Das Zivilrecht kennt nur wenige Vertragstypen, bei denen die Vereinbarung schriftlich abgegeben oder gar notariell beurkundet werden muss (Bsp. Verträge über den Kauf oder die Belastung eines Grundstücks, Schenkungsverträge, Ausbildungsverträge).

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Muss man seine Willenserklärung immer persönlich abgeben?

Nein. Auch bei der Abgabe einer Willenserklärung kann man sich vertreten lassen oder sich eines Boten bedienen. Wobei der Bote - im Gegensatz zum Vertreter - keine Willenserklärung für den Erklärenden abgibt, sondern lediglich die Erklärung überbringt.

Weitere Informationen zum Vertragsschluss durch Dritte...

Muss eine Willenserklärung dem Empfänger persönlich zugehen?

Grundsätzlich muss eine Willenserklärung dem Erklärungsempfänger persönlich zugehen. Aber es genügt, wenn eine andere Person Kenntnis von der Erklärung erlangt, wenn diese als Empfangsvertreter der eigentlichen Empfängers tätig wird (Bsp. Sekretärin eines Unternehmers).

Weitere Informationen zum Zugang von Willenserklärungen...

 

Ist der Briefkasten des Empfängers ausreichend für den Zugang?

Ja. Der Briefkasten ist eine der wesentlichen „Zugangsstationen“ des Erklärungsempfängers, er befindet sich in seinem Machtbereich und ist dazu bestimmt, den Zugang von Erklärungen zu ermöglichen.

Weitere Informationen zum Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen...

Wie wird ein Vertrag geschlossen?

Für das Zustandekommen (den Abschluss) eines Vertrages braucht es zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) der Parteien. D.h. die Parteien müssen sich über den Vertragsgegenstand einig geworden sein.

Weitere Informationen zum Zustandekommen eines Vertrages...

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