Sofort Hilfe vom Anwalt - Wirtschaftsrecht, Medienrecht, Steuerrecht
Übersichten

Basiswissen

Checklisten

Muster

Häufige Fragen

Beratung

Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind Unternehmer weniger schutzwürdig als Verbraucher. Auch bei der Einbeziehung von AGB sind weniger strenge Voraussetzungen geknüpft. Doch auch bei Unternehmern muss der Verwender der AGB der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, zumutbar von den AGB Kenntnis zu erlangen.
In welcher Sprache die Kenntnisnahmemöglichkeit geschaffen werden muss, richtet sich grundsätzlich nach der Verhandlungs- und Vertragssprache. Werden die Vertragsverhandlungen beispielweise auf Englisch geführt, so werden auch englische AGB wirksam einbezogen. Anders dürfte es sich jedoch verhalten, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen auf Deutsch stattfanden, die AGB jedoch in einer anderen Sprache verfasst wurden. In letzterem Fall wären diese AGB nicht wirksam einbezogen und somit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Weitere Informationen zur Wirksamkeit von AGB...
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen", die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Auch „geistig“ vorformulierte Vertragsbedingungen gelten als vorformulierte Erklärungen und können daher AGB darstellen. Diese liegen beispielsweise vor, wenn der Verwender leere Stellen im Vertrag regelmäßig mit demselben, auswending gelernten Inhalt ausfüllt oder mündlich dem Vertragspartner mitteilt.
Weitere Informationen zum Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen...
AGB gelten als vom Verwender gestellt, wenn sie der anderen Vertragspartei einseitig auferlegt werden.