Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte?

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in § 4g BDSG genannt:

  • Der Datenschutzbeauftragte muss auf die Befolgung der Vorschriften über den Datenschutz hinwirken,
  • die ordnungsmäßige Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen überwachen,
  • die bei der Verarbeitung von personenbezogener Daten tätigen Personen schulen,
  • das Verfahrensverzeichniss bekanntmachen und
  • die Vorabkontrolle durchführen.

Wie und in welchem Umfang die vorgenannten Aufgaben vom Datenschutzbeauftragten erfüllt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Datenschutzbeauftragte hat bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Idealerweise stimmt er sich dabei mit seinem jeweiligen Auftraggeber ab.

 

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten?

Gem. § 43 Abs.1 Nr.2 BDSG kann die Aufsichtsbehörde, bei Verstoß gegen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR verhängen.

 

 

Welche Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Unternehmen müssen gem. § 4 Abs.1 S.4 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn sie zehn oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese liegt zumindest bei allen Unternehmen, die EDV verwenden vor. Des weiteren besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn:

  • 20 Personen oder mehr ständig Daten in anderer Form verarbeiten,
  • es sich um eine öffentliche Stelle handel, z.B. um eine Behörde,
  • Daten einer Vorabkontrolle unterliegen,
  • Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, oder
  • Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden

Darf der Arbeitgeber Fotos seiner Mitarbeiter auf der unternehmenseigenen Seite im Internet veröffentlichen?

Grundsätzlich gilt, dass ohne Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers eine Veröffentlichung von Fotos unzulässig ist. Nur in extremen Ausnahmefällen darf von diesem Grundsatz abgewichen werden, beispielsweise wenn bestimmte Angaben über den Arbeitnehmer für einen Kunden oder Interessenkontakt unabdinglich sind. Neben dieser Regelung des BDSG unterliegen Fotos auch noch den speziellen Regelungen des KUG: Danach ist ebenfalls die Verbreitung und öffentliche Zuschaustellung von Personenfotos unzulässig, solange keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt.

Ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

Die Installation von Videoüberwachung am Arbeitsplatz birgt für den Arbeitgeber viele rechtliche Probleme. Videoaufnahmen dürfen in engen Grenzen zur Aufdeckung von Straftaten verwendet werden (§ 32 Abs.1 S.2 BDSG). Darüber hinaus ist bei einem solchen Eingriff in die Rechte der Betroffenen der Verhältnismäßigkeitgrundsatz umfangreich zu beachten. Insbesondere muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das beinhaltende Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachtet werden. Eine Videoüberwachung die geeignet erscheint den Arbeitnehmer in seinem Verhalten unter Druck zu setzten und ihm keinerlei Handlungsfreiheit mehr lässt, ist nicht mehr verhältnismäßig und damit unzulässig.

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