Mandanten und weitere Stimmen zur böhm anwaltskanzlei.

 

 

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Erfolgsaussichten

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Beratung 

Individuelle Beratung

ab 270 EUR

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Kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung

Erstkontakte und unsere darauf folgende Ersteinschätzung sind grundsätzlich kostenfrei und unverbindlich. Im Rahmen der unverbindlichen Ersteinschätzung klären wir, ob das Mandat zu unseren Kompetenzbereichen gehört, ausreichende Kapazitäten für eine Mandatsübernahme vorhanden sind und informieren über Kosten sowie eine etwaige Kostentragung Dritter. Außerdem nehmen wir eine erste Einschätzung zur Wirschaftlichkeit des Mandats vor. Soweit möglich erfolgt auch eine erste, vorläufige Prognose der Erfolgsaussichten.

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Individuelle (Erst-) Beratung

Im Rahmen einer Erstberatung können wir die Details des Einzelfalls individuell ermitteln und darauf aufbauend eine erste rechtliche Würdigung vornehmen. Ein erfahrener und kompetenter Anwalt berät zu allen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Falls und gibt individuelle Verhaltenstipps. Außerdem können auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse häufig genauere Kostenprognosen für die eventuell gewünschte weitere Bearbeitung des Falls vorgenommen werden. Die Kosten für die Erstberatung hängen vom jeweiligen Umfang ab und werden als Festpreise vereinbart. Die Beratung kann persönlich in unserer Kanzlei, telefonisch oder per Video erfolgen. Termine können online gebucht werden.

Einzelne Beratungs-Honorare >

Abrechnung nach Zeitaufwand

Individuelle Leistungen rechnen wir regelmäßig individuell nach Zeitaufwand ab. Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von 6 Minuten mit einer detaillierten Aufstellung aller von uns erbrachten Leistungen. Unsere anwaltlichen Stundensätze beginnen ab 300 EUR zzgl. USt. bzw. 357 EUR inkl. USt. und sind abhängig vom jeweils tätigen Bearbeiter. Art und Umfang der Gesamtkosten hängen von der Komplexität des jeweiligen Einzelfalls und des damit verbundenen Zeitaufwands ab und können deshalb vorab nicht exakt prognostiziert werden. Wir rechnen deshalb die Mandate regelmäßig in einem Abstand von zwei bis vier Wochen ab, damit unsere Mandanten immer einen möglichst genauen Überblick über die enstandenen Kosten haben.

Festpreise

Ausgewählte Leistungen bieten wir zu Festpreisen an. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der jeweilige Umfang der Tätigkeiten zumindest in den Grundzügen bestimmen lässt. Dies ist insbesondere bei der Vertragsgestaltung oder einzelnen Schreiben der Fall. Auch im Bereich des Schutzes von Immaterialgütern können wir verschiedene Festpreise anbieten. 

Einzelne Leistungen zu Festpreisen >

Rechtsschutz- und D&O - Versicherungen

Für unsere anwaltlichen Leistungen besteht nur in Ausnahmefällen Versicherungsschutz durch eine Rechtschutzversicherung. So schließen beispielsweise die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) Versicherungsschutz im Steuerrecht weitgehend aus. Lediglich finanzgerichtliche Verfahren sind im Steuerrecht regelmäßig versichert, nicht aber Verfahren vor den Finanzämtern. Auch im Strafrecht existieren weitgehende Ausschlüsse bei Rechtschutzversicherungen. Nur wenn ein Spezial-Straf-Rechtsschutz abgeschlossen ist, kann eine Kostenübernahme erfolgen. Allerdings sind auch dabei verschiedene Einschränkungen zu beachten. Soweit Versicherungsschutz besteht, übernehmen Rechtschutzversicherungen regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unsere nach Zeitaufwand abgerechneten Honorare können darüber liegen, so dass die Rechtschutzversicherung im Ergebnis nur einen Teil der enstehenden Kosten erstattet.

D&O-Versicherungen für Unternehmen und die dort versicherten Personen (Vertretungsorgane, Manager / Führungskräfte etc.) beinhalten regelmäßig einen (Steuer-) Strafrechtsschutz, welcher die Kosten der Strafverteidigung abdecken kann. Wir prüfen für unsere Mandanten die jeweiligen Versicherungsbedingungen und unterstützen sie frühzeitig bei der Geltendmachung von Ansprüchen zur Kostenübernahme durch die D&O-Versicherung.

Sonstige Abrechnung

In ausgewählten Fällen kann durch die Einbeziehung eines Prozessfinanzierers das Kostenrisiko vermieden werden. Dies trifft auf Fälle mit einem Mindeststreitwert ab ca. 200.000 EUR zu, welche ausreichende Erfolgsaussichten haben. Im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzieren einen prozentualen Anteil von ca. 30% des erstrittenen Betrags, wobei die jeweiligen Konditionen bei den einzelnen Anbietern schwanken.

Erfolgshonorare mit unserer Kanzlei können nur im Rahmen der (immer noch) engen gesetzlichen Grenzen geschlossen werden. Wir schließen Erfolgshonorare darüber hinaus nur im Ausnahmefall und unter den Voraussetzungen, dass eine konkrete Geldforderung in einer bestimmten Mindesthöhe eingeklagt werden kann.

LG Berlin: Markenbenutzung setzt nicht das Anbringen der Marke auf Produkt voraus

Eine Mandantin hat sich an uns gewandt, nachdem diese Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Wettbewerber offenbar ihre Produkte unter ihrem eingetragenen Markenzeichen im Verkehr angeboten hat. Die Mandantin konnte ausschließen, dass es sich hierbei um Produkte handelte, die der Wettbewerber von der Mandantin erworben hat (sog. "Erschöpfung im Markenrecht"). Ein Testkauf hat sodann gezeigt, dass es sich tatsächlich noch nicht einmal um die Produkte der Mandantin handelte; vielmehr hat der Wettbewerber lediglich die Marke der Mandantin genutzt. Ein grundsätzlich klarer Sachverhalt, jedoch hat sich der Wettbewerber im gerichtlichen Verfahren vom dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 113/15) mit dem Einwand verteidigt, dass unsere Mandantin ihre Marke nicht hinreichend genutzt habe und daher keine Rechte hieraus herleiten könne.

LG Berlin: Markenrechtsverletzung durch Websitebetreiber

Markenrechtsverletzung WebsiteEiner unser Mandanten hat zur Bewerbung seines Restaurants einen Dritten mit der Erstellung und dem anschließenden Betreiben einer Website beauftragt. Die Domain bestand hierbei aus dem Namen des Restaurants. Ferner hat der Mandant die Restaurantbezeichnung durch eine Marke schützen lassen. Zwischen dem Mandanten und dem Websitebetreiber kam es jedoch zu einem Zerwürfnis, infolge dessen der Websitebetreiber die weiter Pflege der Website eingestellt hat. Dies führte insbesondere dazu, dass Tischreservierungen sowie weitere elektronisch Posteingänge nicht mehr an den Mandanten weitergeleitet wurden. Der Mandant hat zwar zwischenzeitlich eine zweite Restaurantwebsite betrieben, dennoch konnten die potentiellen Restaurantbesucher nicht unterscheiden, welche der beiden Websiten vom Mandanten aktiv betrieben wurde.

böhm anwaltskanzlei. setzt Schadensersatz wegen Verletzung des Titelschutzes durch

Titelschutz FilmEin Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser festgestellt hat, dass in einem bundesweit empfangbaren Fernsehsender eine Dokumentationsreihe ausgestrahlt wurde, die einen identischen Titel aufwies, wie eine Dokumentation, die der Mandant einige Jahre vorher in Eigenproduktion erstellt hat. Ferner musste der Mandant feststellen, dass die erste Folge der Dokumentationsreihe sich thematisch nahezu mit seiner Dokumentation deckt. Obowohl es sich hier um unterschiedliche Werke handelt, kamen hier dennoch Ansprüche aufgrund der identischen Titel der Dokumentationen in Betracht.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

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