LG Berlin: Markenbenutzung setzt nicht das Anbringen der Marke auf Produkt voraus

Eine Mandantin hat sich an uns gewandt, nachdem diese Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Wettbewerber offenbar ihre Produkte unter ihrem eingetragenen Markenzeichen im Verkehr angeboten hat. Die Mandantin konnte ausschließen, dass es sich hierbei um Produkte handelte, die der Wettbewerber von der Mandantin erworben hat (sog. "Erschöpfung im Markenrecht"). Ein Testkauf hat sodann gezeigt, dass es sich tatsächlich noch nicht einmal um die Produkte der Mandantin handelte; vielmehr hat der Wettbewerber lediglich die Marke der Mandantin genutzt. Ein grundsätzlich klarer Sachverhalt, jedoch hat sich der Wettbewerber im gerichtlichen Verfahren vom dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 113/15) mit dem Einwand verteidigt, dass unsere Mandantin ihre Marke nicht hinreichend genutzt habe und daher keine Rechte hieraus herleiten könne.

Tatsächlich muss eine Marke gemäß §§ 25, 26 MarkenG spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden (sog. "markenrechtlicher Benutzungszwang"). Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden (markenrechtliche Schrankenregelung). Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend.

Der vorliegenden Fall hatte zum Gegenstand, dass die streitgegenständlichen Produkte der Mandantin jeweils ohne Abdruck der Marke in den Verkehr gebracht worden sind. Vielmehr wiesen die Produkte keinerlei körperlichen Verbindungen mit Marken auf. Gleichwohl konnte der Einwand der Nichtbenutzung der Marke der Gegenseite hier nicht greifen. Dies schon deswegen nicht, weil es zur rechtserhaltenden Verwendung einer Marke als Herkunftshinweis nicht erforderlich ist, dass die Marke unmittelbar an die Ware angebracht oder mit dieser verbunden ist (vgl. BGH GRUR 2006, 150). Vielmehr kann schon jede übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke für eingetragene Waren genügen. So war der Fall auch hier. Das Landgericht Berlin hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass der Benutzungseinwand der Gegenseite selbst dann nicht verfangen kann, wenn hier eine reine Handelsmarke vorliegen würde. Es wurde sodann ein umfassender Vergleich geschlossen, der nahezu einem Anerkenntnis der Gegenseite gleichkam. 

Im Ergebnis verdeutlicht dies die Tendenz in der Rechtsprechung, von der strengen Rechtsprechung hinsichtlich des Benutzungszwangs zunehmend abzurücken und eine Benutzung auch durch sonstige markenmäßigen Verwendung als Herkunftshinweis genügen zu lassen (z.B. auf Geschäftspapieren, in Katalogen oder in der Werbung). Soweit möglich sollte die Marke aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl direkt auf den Produkten verwendet werden, da die Grenze der noch rechtserhaltenden Markennutzung im Einzellfall fließend ist und dem Markeninahber schlimmstenfalls die Löschung seines Kennzeichens droht.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860