LG Berlin: Markenrechtsverletzung durch Websitebetreiber

Markenrechtsverletzung WebsiteEiner unser Mandanten hat zur Bewerbung seines Restaurants einen Dritten mit der Erstellung und dem anschließenden Betreiben einer Website beauftragt. Die Domain bestand hierbei aus dem Namen des Restaurants. Ferner hat der Mandant die Restaurantbezeichnung durch eine Marke schützen lassen. Zwischen dem Mandanten und dem Websitebetreiber kam es jedoch zu einem Zerwürfnis, infolge dessen der Websitebetreiber die weiter Pflege der Website eingestellt hat. Dies führte insbesondere dazu, dass Tischreservierungen sowie weitere elektronisch Posteingänge nicht mehr an den Mandanten weitergeleitet wurden. Der Mandant hat zwar zwischenzeitlich eine zweite Restaurantwebsite betrieben, dennoch konnten die potentiellen Restaurantbesucher nicht unterscheiden, welche der beiden Websiten vom Mandanten aktiv betrieben wurde.

Dem Mandanten drohten hierdurch erhebliche finanzielle Einbußen. Eine außergerichtliche Lösung schien zwischen den Parteien nicht möglich. Unklar war auch, ob der Mandant im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen Erfolg gehabt hätte, da sofern Vereinbarungen überhaupt geschlossen wurden, dies lediglich mündlich geschehen ist. Eine mögliche Lösung der Angelegenheit fand sich hier schließlich in dem Umstand, dass der Websitebetreiber – ungeachtet der vertragliche Vereinbarungen mit dem Mandanten – dessen Unternehmenskennzeichen bzw. dessen Marke verletzte, indem er mit dem Weiterbetrieb der Website eine Kennzeichenverletzung beging.

Nachdem der Websitebetreiber in der Angelegenheit auf eine Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben und das Betreiben der Webiste eingestellt hat, weigerte er sich jedoch zum Ausgleich der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, sodass beim Landgericht Berlin Klage erhoben werden musste. Hiergegen hat sich der Websitebetreiber zunächst verteidigt, mit Hinweisbeschluss vom 18.05.2016 (Az. 15 O 79/16) hat die zuständige Berliner Kammer jedoch deutlich ausgeführt, dass der Anspruch des Mandanten begründet ist und dem Websitebetreiber aus Kostengründen zu einem Anerkenntnis empfohlen. Konkret hat das Landgericht Berlin hier ausgeführt: „Die Kammer sieht in der Verteidigung des Beklagten keine Erfolgsaussichten. […] Die Klägerin [kann] Ersatz der Abmahnkosten gem. §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 6 MarkenG verlangen. Insbesondere stand ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5, Abs. 2 MarkenG zu, da die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin und die Domain identisch sind. Im übrigen dürfte auch ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) gegeben gewesen sein.“

Hierauf hat der Websitebetreiber ein Anerkenntnis abgegeben und anschließend auch die beim Mandanten angefallenen Abmahnkosten ausgeglichen.

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