böhm anwaltskanzlei. setzt Schadensersatz wegen Verletzung des Titelschutzes durch

Titelschutz FilmEin Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser festgestellt hat, dass in einem bundesweit empfangbaren Fernsehsender eine Dokumentationsreihe ausgestrahlt wurde, die einen identischen Titel aufwies, wie eine Dokumentation, die der Mandant einige Jahre vorher in Eigenproduktion erstellt hat. Ferner musste der Mandant feststellen, dass die erste Folge der Dokumentationsreihe sich thematisch nahezu mit seiner Dokumentation deckt. Obowohl es sich hier um unterschiedliche Werke handelt, kamen hier dennoch Ansprüche aufgrund der identischen Titel der Dokumentationen in Betracht.

Werktitel sind gem. § 5 Abs. 3 des MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Ob im Einzelfall eine Verletzung des Werktitels vorliegt, hängt zunächst davon ab, ob der Werktitel eine hinreichende Kennzeichnungskraft aufweist. Kennzeichnungskraft liegt vor, wenn der Titel geeignet ist, das jeweilige Werk von einem anderen zu unterscheiden. Die Anforderungen sind hier jedoch nicht im gleichen Maße streng, wie etwa bei Marken, da der Werktitel primär inhaltsbezogen ist und damit vorrangig der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen Werk dient, nicht dagegen notwendigerweise einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellt (vgl. BGH GRUR 2005, 264f.). Vorliegend spielte ferner eine Rolle, dass die Produktionsgesellschaft den Titel der Dokumentationsreihe selber Titelschutzanzeiger veröffentlicht hat und ihrerseits damit die Rechte daran sichern wollte.

Ein Werktitelschutz setzt daneben jedoch noch die Benutzung des Werktitels voraus. Die Gegenseite hat hier insbesondere argumentiert, der Mandant habe die Benutzung des Werktitels aufgegeben, da die Dokumentation bereits länger nicht mehr ausgestrahlt wurde. Eine endgültige Aufgabe eines Werktitels setzt jedoch eine nicht unerhebliche Nichtbenutzung voraus. Eine bloß vorübergehenden Unterbrechung genügt hierfür nicht. Die Abgrenzung ist anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auch wenn in kurzen Zeitabständen keine Ausstrahlung der Werkes stattfindet, ist dies unschädlich, wenn nach wie vor beabsichtigt wird, den Titel wieder zu verwenden, und die Verwirklichung dieser Absicht auch möglich ist (OLG Hamburg, Urt. vom 27.08.1998, Az. 3 U 16/98). Vorliegend war daher auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Mandant jederzeit erhebliche Bemühungen hinsichtlich weiterer Ausstrahlungen seiner Fernsehdokumentation unternommen hat.

Nachdem im vorliegenden Fall außergerichtlich trotz Abmahnung zunächst keine außergerichtliche Lösung gefunden werden konnte, wurde vor dem Landgericht Berlin Klage erhoben (Az. 15 O 12/16). Erst anschließend kam wieder Bewegung in die Vergleichsverhandlungen, sodass die Gegenseite sich zur einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtete sowie zur Zahlung eines pauschalen Betrages zur Abdeckung auf die Rechtsanwaltskosten sowie eines pauschalen Schadensersatzes für den Mandanten.

 

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