Zweckbindung im Datenschutzrecht

Die Zweckbindung stellt ein datenschutzrechtliches Grundprinzip dar. Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich ist. Eine Datenerhebung soll sich nur an dem beabsichtigten Zweck, z.B. der Verbrechensbekämpfung oder dem Geschäftszweck eines privaten Unternehmens, orientieren. Soweit der Zweck nachträglich geändert wird, muss eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

Grundsatz der Zweckbindung

Im Bereich privater Wirtschaftsunternehmen stellt § 28 Abs. 1 BDSG auf den „eigenen Geschäftszweck" ab. In diesem Rahmen ist die Datenverarbeitung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig. Soll ein anderer Zweck verfolgt werden, so stellt § 28 Abs. 2 BDSG klar, dass hierfür weitere und engere Voraussetzungen erforderlich sind.

Besondere Zweckbindung

Eine besondere Bedeutung kommt der Zweckbindung in solchen Fällen zu, in denen Daten einer besonderen Geheimhaltung unterliegen.

Beispiele: Steuergeheimnis (§ 30 AO) Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), Berufsgeheimnisse, z.B. der Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 BRAO) oder der Steuerberater (§83 StBG).

Für solche besonders geheimhaltungsbedürftigen Daten sehen die Datenschutzgesetze spezielle Regelungen über die Zweckbindung vor, welche regelmäßig restriktiver sind. Ein Beispiel hierfür ist etwa § 39 BDSG.

Ausnahmen vom Grundsatz der Zweckbindung

Es existiert kein absoluter Zweckbindungsgrundsatz. Vielmehr lässt das BDSG für bestimmte Konstellationen Ausnahmen zu. Für den Bereich der Privatwirtschaft sind die Ausnahmen in § 28 Abs. 2 und 3 BDSG geregelt.

Spätere Zweckänderungen und Zweckerweiterungen sind damit grundsätzlich möglich und bei Einhaltung der genannten Vorgaben auch zulässig. Praxisrelevant sind insbesondere Zweckänderungen im Zusammenhang mit Werbung und Forschung.

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