Datenschutz

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Je größer die Verkaufsfläche, je sensibler der Arbeitsbereich ist, desto wichtiger ist es für den Arbeitgeber im Falle eines Falles den Verantwortlichen auszumachen. Ein geeignetes Mittel, insbesondere um Diebstähle aufzudecken und zu verhindern ist die Videoüberwachung. Nachdem Einzelfälle rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch Presse und Rundfunk kursierten, mag manch ein Unternehmer von solchen Überwachugnsmaßnahmen abgeschreckt sein. Der folgenden Überblick schafft Klarheit.

Arbeitnehmerdatenschutz: Datenschutz für Mitarbeiter

Insbesondere im Arbeitsverhältnis gewinnt der Datenschutz zunehmend an Relevanz. Vom Beginn des Bewerbungsverfahrens an bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhälnisses werden dem Arbeitgeber immer wieder sensible personenbezogene Daten eröffnet. Dabei muss der Arbeitgeber den Spagat zwischen dem eigenen Informationsinteresse und dem Schutz der Arbeitnehmerdaten halten. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, worauf er hierbei zu achten hat und wie weit er gehen darf.

Datenschutz im Internet: Google, Facebook und Co.

Die Verwendung von Internet, sei es die Versendung von E-Mails, die Nutzung von Socialnetworks, die Recherche über Google oder die Bestellung bei Amazon, ist für die meisten Menschen zur Selbstverstänlichkeit geworden. Jedoch sind Informationen die im Internet übertragen werden oder in das Internet gestellt werden keinesfalls vertraulich. Jegliches Surfen im Internet kann durch die jeweilige IP- Adresse der Website, Log- Protokolle oder Cookies nachvollzogen werden und an jeder Station gespeichert, gelesen oder sogar manipuliert werden. Die rechtliche Einordung dieser Datenerhebung, Speicherung und Nutzung ist höchst umstritten, da sie schnell mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem beinhaltendem Schutz der Vetraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme in Konflikt gerät. Nachfolgend sollen einige dieser Probleme erläutert werden.

Internetrecherche durch den Arbeitgeber

Im Bewerbungsanschreiben wirbt der Arbeitnehmer für seine Person und versucht, mit der Erwähnung positiver Eigenschaften Interesse zu wecken. Doch ob der Arbeitgeber diese Selbsteinschätzung teilt, kann er zu Beginn des Bewerbungsverfahren noch nicht wissen. Eine objektivere Einschätzung kann der Arbeitgeber möglicherweise aus den Bewerbungsunterlagen, insbesondere aus Zeugnissen gewinnen. Doch auch diese spiegeln oft nur eine punktuelle Leistungsabfrage wieder, die nicht immer die wahren Fähigkeiten dokumentiert. Entscheidend ist die Frage, ob der Bewerber ins Team passt. Um diese Frage zu beantworten reicht die kurze Zeit während des kurzen Bewerbungsgesprächs oft nicht aus. Für den Arbeitgeber ist es dahier Interessant, neben diesen herkömmlichen Methoden der Mitarbeiteraquise auch das Internet zu bemühen. Bei solchen Recherchen kann der Arbeitgeber jedoch auch auf Informationen stoßen, die der Bewerber lieber nicht offengelegt wissen will.

Datenschutz im Callcenter

Der Datenschutz im Callcenter richtet sich regelmäßig nach den Normen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Telemediengesetz (TMG) ist meist nicht einschlägig.  Besonders zu beachten ist bei der Arbeit im Callcenter, das Recht am gesprochenen Wort. Verstöße gegen dieses Recht können nicht nur zivilrechtliche, sondern vor allem auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

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