Datenschutz

Ansprüche im Datenschutzrecht

Der von Maßnahmen der Datenverarbeitung etc. Betroffene hat spezielle Rechte. Diese können gem. § 6 Abs. 1 BDSG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Rechte (die die verantwortliche Stelle zugleich verpflichten). 

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, § 35 BDSG

Die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten sind im nicht-öffentlichen Bereich regelt § 35 BDSG. Danach müssen beispielsweise personenbezogene Daten immer dann gelöscht werden, wenn ihre Speicherung entweder unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.

Auskunftsanspruch, § 34 BDSG

Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ihrer Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, verlangen, § 34 BDSG.

Schadenersatzansprüche, §§ 7, 8 BDSG

Dem Betroffenen stehen unter den Voraussetzungen der §§ 7, 8 BDSG oder § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatzansprüche zu.

Anrufung des Datenschutzbeauftragten, § 21 BDSG

Das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus § 21 BDSG.

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