
Gegenstand des Designrechts sind Designs. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Register eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Designrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.
Das Design ist in § 1 Nr. 1 des Designgesetzes (DesignG) definiert. Danach handelt es sich um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist Gegenstand des
Damit ein Designschutz nach dem Designgesetz entsteht, muss nach deutschem