Das Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten ist nur zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Gem. §§ 32-32i BDSG kommen dabei folgende Zwecke in betracht:
- Zum Zweck der Eignung des Beschäftigten für die vorgesehene Tätigkeit,
- zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Erhebungs-, Melde-, Auskunfts-, Offenlegungs-, oder Zahlungspflichten oder zur Erfüllung bestehender Pflichten gegenüber dem Beschäftigten),
- zur Feststellung, ob der Beschäftigte fachlich geeignet ist, eine andere oder veränderte Tätigkeit aufzunehmen oder an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln,
- zur Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen
- zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen (bspw. zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums, zur Sicherheit der Beschäftigten, zur Abwehr von Gefahren oder zur Beachtung von Zutrittskontrollen),
- zur Verwirklichung betrieblicher Gründe (insbesondere zur Wahrung der Sicherheit von Beschäftigen oder zur Koordinierung von Beschäftigen),
- zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen oder entsprechenden Diensten.
Für Zwecke die außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen, kann eine Datenerhebung aber auch durch § 28 BDSG gerechtfertigt sein.