Wann ist ein konkreter Umgang mit Beschäftigtendaten zulässig?

Das Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten ist nur zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Gem. §§ 32-32i BDSG kommen dabei folgende Zwecke in betracht:

  • Zum Zweck der Eignung des Beschäftigten für die vorgesehene Tätigkeit,
  • zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
  • zur Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Erhebungs-, Melde-, Auskunfts-, Offenlegungs-, oder Zahlungspflichten oder zur Erfüllung bestehender Pflichten gegenüber dem Beschäftigten),
  • zur Feststellung, ob der Beschäftigte fachlich geeignet ist, eine andere oder veränderte Tätigkeit aufzunehmen oder an einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln,
  • zur Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen
  • zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen (bspw. zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums, zur Sicherheit der Beschäftigten, zur Abwehr von Gefahren oder zur Beachtung von Zutrittskontrollen),
  • zur Verwirklichung betrieblicher Gründe (insbesondere zur Wahrung der Sicherheit von Beschäftigen oder zur Koordinierung von Beschäftigen),
  • zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen oder entsprechenden Diensten.

Für Zwecke die außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses liegen, kann eine Datenerhebung aber auch durch § 28 BDSG gerechtfertigt sein.

 

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860