Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedem Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährt.
Danach hat jeder das Recht „auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Diese Formulierung ist denkbar weit. Es gibt verschiedene durch die Rechtsprechung konkretisierte Ausprägungen:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Recht am eigenen Wort
- Recht am eigenen Namen
- Recht am eigenen Bild
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