Bei Zweifeln ob es sich um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handelt, wird diejenige Deutung zugrunde gelegt, die für das in Anspruch genommene Medium günstiger ist.
Das Grundrecht der Meinungsäußerung verbietet es dem Gericht in einem solchen Fall bei seiner Entscheidung diejenige Deutung zugrunde zu legen, die zu einer Verurteilung führt, ohne die anderen Deutungen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen.
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