Welche Stellung und Befugnisse hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte?

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte nimmt im Unternehmen eine gesonderte Stellung ein. Danach müssen Unternehmen gem. § 4f BDSG ihrem Datenschutzbeauftragten folgende Kompetenzen einräumen:

  • Das Unternehmen muss ihn der Unternehmensleitung direkt unterstellen,
  • ihm bezüglich der Fragen zum Datenschutz Weisungsfreiheit einräumen,
  • ihn bei Kontrollaufgaben unterstützen (insbesondere durch Verfügungstellung von Hilfspersonen, Räumen, Geräte, Mittel etc.),
  • ihm umfassende Kontrollrechte innerhalb der verantwortlichen Stelle einräumen,
  • ihm die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungen ermöglichen und deren Kosten übernehmen und
  • seine Verschwiegenheitspflicht achten.

Zudem genießt der Datenschutzbeauftragte einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz: Das Unternehmen darf den Datenschutzbeauftragten nur dann  kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dafür muss die Fortsetzung der Zusammenarbeit dem Unternehmer absolut unzumutbar sein. Des Weiteren darf das Unternehmen die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nur aus wichtigem Grund widerrufen und ihn wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligen.

 

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