Markengerichte Unionsmarkenrecht

Für Streitigkeiten über das Unionsmarkenrecht sind besondere Markengerichte vorgesehen. In Streitigkeiten über die Registrierung von Unionsmarken entscheidet das Gericht der Europäischen Union (EuG) und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Bei Streitigkeiten über die Verletzung von Unionsmarken sind die ordentlichen Gerichte im jeweiligen Mitgliedsstaat als Unionsmarkengerichte zuständig.

Register Unionsmarken

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist gem. Art. 72 UMV als Gericht zuständig für Klagen gegen Beschwerdeentscheidungen und für die Anschlussklage gem. Art. 182 ff. VerfO EuG.

Entscheidungen des EuG ergehen in Form eines Urteils. Gegen die Entscheidung des EuG ist die Rechtsbeschwerde zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zulässig.

Verletzung von Unionsmarken

In Verletzungsverfahren, welche Unionsmarken betreffen, sind die ordentlichen nationalen Gerichte als Unionsmarkengerichte zuständig, Art. 124 UMV. 

Unionsmarkenstreitsachen sind nach Art. 124 UMV: 

  • Klagen wegen der Verletzung oder drohenden Verletzung einer Unionsmarke 
  • Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung
  • Klagen über Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 UMV
  • die in Art. 128 UMV genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke

Die internationale Zuständigkeit wird in Art. 125 UMV geregelt. Diese bestimmt sich insbesondere nach dem Wohnsitz des Beklagten. In Verletzungsverfahren ergibt sich die Zuständigkeit gem. Art. 125 Abs. 5 UMV außerdem nach dem Erfolgsort. Dies gilt selbst dann, wenn der Handlungsort davon abweicht. Bei Werbung im Internet ist darauf abzustellen, an wen sich die Werbung oder Verkaufsangebote richten.[1] Die Zuständigkeit des Erfolgsorts ist allerdings gem. Art. 126 Abs. 2 UMV auf diejenigen Handlungen beschränkt, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

In Deutschland sind für Unionsmarkenstreitsachen gem. § 125e MarkenG erstinstanzlich ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig. 

Die einzelnen Bundesländer haben zudem von der in § 125e Abs. 3 MarkenG enthaltenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht und auf Länderebene einzelne Unionsmarkengerichte eingerichtet.[2] Wird ein Verletzungsverfahren in einer Unionsmarkenstreitsache geführt, ist damit zwingend das jeweilige Unionsmarkengericht anzurufen. In Nordrhein-Westfalen ist dies z.B. das LG Düsseldorf, in Berlin und in Brandenburg einheitlich das LG Berlin.


[1] Vgl. EuGH, 05.09.2019, C-172/18, Rn. 47 ff. - AMS Neve Ltd ua/Heritage Audio SL ua; BGH, 15.10.2020, I ZR 135/19, Rn. 15 ff. – PEARL/PURE PEARL.

[2] Eine vollständige Übersicht findet sich z.B. bei BeckOK MarkenR/Kutschke, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG § 125e Rn. 8 oder bei Hildebrandt, Marken und andere Kennzeichen, 5. Aufl. 2019 *, § 31 Rn. 19. 

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