Markengerichte deutsches Markenrecht

Bei Streitigkeiten über deutsche Marken können verschiedenen deutsche Markengerichten angerufen werden. Zu unterscheiden sind dabei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken bzw. dem Markenregister einerseits und Streitigkeiten über die Verletzung von Marken andererseits. Bei den nationalen markenrechtliche Streitigkeiten sind in Deutschland außerdem besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten, welche z.T. von den allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) abweichen. Neben der streitwertunabhängigen ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte sind insbesondere eine mögliche Zuständigkeit der Kennzeichenstreitgerichte und die funktionale Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen (KfH) zu beachten.

Markenregister

Deutschen Marken werden in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene Verfahren (z.B. Eintragungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren), in denen das DPMA regelmäßig durch Verwaltungsakt entscheidet. 

Das überprüfende Gericht für belastenden Verwaltungsakte des DPMA ist das Bundespatentgericht (BPatG, teilweise schlicht als Patentgericht bezeichnet), das hierfür als selbstständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet worden ist. Das Bundespatentgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dem Bundesgerichtshof (BGH) im Rang eines Oberlandesgerichts nachgeordnet (Art. 96 Abs. 3 GG). Aufgrund der Existenz des Bundespatentgerichts sind die Verwaltungsgerichte für die Überprüfung der Tätigkeit des DPMA regelmäßig nicht zuständig. § 66 Abs. 1 MarkenG ist insoweit eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 2 VwGO.

Das Bundespatentgericht (BPatG) ist für „Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes“ gemäß Art. 96 GG errichtet worden. Die Richter des Bundespatentgerichts können rechtskundige Mitglieder oder technische Mitglieder sein. Das Bundespatentgericht verfügt somit auch über Berufsrichter, die nicht die formale Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. In Markensachen werden jedoch nur rechtskundige Mitglieder des Bundespatentgerichts tätig (§ 67 Abs. 1 MarkenG). Das Verfahrensrecht des Bundespatentgerichts ist ebenfalls weitgehend im MarkenG geregelt. Gemäß § 82 MarkenG sind ergänzend das GVG und die ZPO anwendbar, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

In entsprechender Weise findet eine Ergänzung der Vorschriften für die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch die ZPO statt (§§ 88 und 90 Abs. 4 MarkenG). 

Verletzung von Marken

In Verletzungssachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Soweit in Verletzungsverfahren Kennzeichen- / Markensachen Gerichte angerufen werden, sind besondere Gerichtszuständigkeiten zu beachten. Für Klagen aus deutschen Marken sind gem. § 140 MarkenG die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. In der Berufungsinstanz sind die Oberlandesgerichte zuständig.

In den meisten Bundesländern sind darüber hinaus besondere Kennzeichenstreitgerichte gem. § 140 Abs. 2 MarkenG eingerichtet. Von der Konzentrationsermächtigung des § 140 Abs. 2 MarkenG haben mit Ausnahme des Saarlandes alle Flächenländer Gebrauch gemacht. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie im Saarland existiert jeweils nur ein Landgericht. Für Brandenburg ist das Landgericht Berlin zuständig. 

In vergleichbarer Weise gilt die Zuständigkeit der Landgerichte und die Konzentrationsermächtigung (mit allerdings teilweise abweichenden Zuständigkeiten) für Klagen aus Unionsmarken, § 125e MarkenG.

Zu beachten ist auch die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen (KfH) für Kennzeichenstreitsachen, § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. c GVG. Der Begriff der Kennzeichenstreitsache ist weit auszulegen: Jeder ernstzunehmende Bezug zu Markenrechts-Vorschriften genügt. Zwar können Markenrechtsstreitigkeiten ggf. auch vor der Zivilkammer gebracht und geführt werden. Er erfolgt aber ggf. auf Antrag zwingend eine Verweisung an die KfH, § 98 GVG. Dann kann ggf. die Dringlichkeit bei einstweiligen Verfügungen problematisch werden bzw. der Verfügungsgrund entfallen.

Bei einer Kollision zwischen der Gerichtsstandsvorschrift des § 140 MarkenG mit der Gerichtsstandsvorschrift des § 13 UWG braucht gemäß § 141 MarkenG die Klage nicht beim Gerichtsstand gemäß § 14 UWG anhängig gemacht werden. Spielen in die Kennzeichenstreitsache kartellrechtliche Fragen hinein, ist allerdings das für Kartellrecht zuständige Gericht ausschließlich zuständig (§ 87 f. GWB). 

253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fordert die Bestimmtheit des Klageantrags. Die für das Verletzungsverfahren relevante konkrete Verletzungsform wird dabei idealerweise vollständig im Klageantrag selbst formuliert, um einen Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann auch auf (zweidimensionale) Abbildungen Bezug genommen werden oder diese Abbildungen werden unmittelbar in den Klageantrag eingebunden. Ausnahmsweise ist schließlich auch ein Verweis auf der Klage als Anlage beigefügte, zu den gerichtlichen Akten gereichte (i.d.R. dreidimensionale) Produktexemplare möglich, soweit dies die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands erfordern.[1]

Gemäß § 140 Abs. 4 MarkenG sind die Gebühren nach § 13 RVG für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichensache und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts erstattungsfähig. Bezüglich der Gebühren gemäß RVG findet eine Notwendigkeitsprüfung für die Mitwirkung des Patentanwalts somit nicht statt. Allerdings ist § 140 Abs. 4 MarkenG für die außergerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts nicht analog anwendbar, so dass die Kosten für einen Patentanwalt bei der Abmahnung nur erstattungsfähig sind, wenn die Erforderlichkeit der Mitwirkung nachgewiesen ist.

Für Bedürftige besteht die Möglichkeit, durch die Streitwertbegünstigung des § 142 MarkenG das Kostenrisiko des Verletzungsprozesses zu reduzieren. Die Streitwertbegünstigung betrifft nur die Zahlungs- und Erstattungspflichten der begünstigten Partei. Für die andere Seite bleibt der normale Streitwert gültig.


[1] Vgl. BGH, 29.07.2021, I ZR 139/20 – Goldhase III

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860