Markengesetz

Teil 1 Anwendungsbereich

Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz

Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung

Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen

Abschnitt 4 Schranken des Schutzes

Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens

Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1 Eintragungsverfahren

Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung

Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

Teil 4 Kollektivmarken

Teil 5 Gewährleistungsmarken

Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken

Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

Abschnitt 2 Unionsmarken

Teil 7 Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben

Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143

Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

Teil 10 Übergangsvorschriften 

Systematik Markengesetz

Das deutsche Markengesetz (MarkenG) ist das zentrale Gesetz im deutschen Markenrecht, das den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen in Deutschland regelt. Es ist in die vorgenannten Teile gegliedert, welche verschiedene Aspekte des Markenschutzes abdecken.

Das Markengesetz regelt den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen in Deutschland. Es definiert, welche Zeichen als Marke geschützt werden können und wie der Markenschutz entsteht. Das Gesetz legt fest, dass insbesondere Zeichen wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben als Marke geschützt werden können, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Teil 1 und Teil 2 beinhaltet mit dem Anwendungsbereich und den Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Markenschutzes in den  §§ 1 bis 30 MarkenG die grundlegenden Bestimmungen für den Markenschutz. § 3 MarkenG ist dabei eine der zentralen Vorschriften dieses Teils, da die Norm die schutzfähigen Zeichen definiert. Weitere wichtige Vorschriften in diesem Teil sind § 4 MarkenG, der die Entstehung des Markenschutzes regelt, und § 8 MarkenG, der die absoluten Schutzhindernisse festlegt.

Teil 3 und Teil 8 des MarkenG umfasst die §§ 31 bis 96a und regelt die Markenverfahren. Der dritte Teil ist in mehrere Abschnitte unterteilt, die verschiedene Verfahrensarten behandeln, wie das Eintragungsverfahren, das Widerspruchsverfahren und verschiedene Löschungsverfahren. Der achte Teil des MarkenG umfasst die §§ 140 bis 142 und regelt die gerichtlichen Verfahren in Kennzeichenstreitsachen. Diese Vorschriften sind von großer Bedeutung für die Durchsetzung von Markenrechten.

Kollektiv- und Gewährleistungsmarken sind in den Teilen 4 und 5 geregelt. 

Teil 6 betrifft den Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen und Unionsmarken. Der sechste Teil des MarkenG umfasst die §§ 97 bis 125a und regelt den Schutz von Marken nach internationalen Abkommen sowie den Schutz von Unionsmarken. Dieser Teil ist besonders relevant für Unternehmen, die ihre Marken international schützen möchten.

Teil 7 regelt geographische Herkunftsangaben

Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Übergangsvorschriften stehen schließlich mit den Teilen 9 und 10 am Ende des Markengesetzes. 

Das Markengesetz regelt den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen in Deutschland. Es definiert, welche Zeichen als Marke geschützt werden können und wie der Markenschutz entsteht. Das Gesetz legt fest, dass insbesondere Zeichen wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und Farben als Marke geschützt werden können, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Markenanmeldung

Für eine erfolgreiche Markenanmeldung sollten zunächst vorbereitende Analysen durchgeführt und eine individuelle Strategie entwickelt werden. Die eigentliche Anmeldung einer Marke erfolgt dann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Das Eintragungsverfahren umfasst die Prüfung der Anmeldung auf formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse, wie fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben sowie die Veröffentlichung der Anmeldung und die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.

Besonders wichtig sind hier die Regelungen zu den absoluten Schutzhindernissen, die festlegen, welche Zeichen nicht als Marke eingetragen werden können, weil ihnen die Unterscheidungskraft fehlt oder sie beschreibend sind.

Markenschutz

Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung der Marke in das Register des DPMA. Der Inhaber der Marke hat das ausschließliche Recht, die Marke zu nutzen und Dritten die Nutzung zu untersagen. Bei Verletzungen der Markenrechte kann der Inhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Schutzdauer und Verlängerung: Eine Marke wird zunächst für zehn Jahre eingetragen und kann anschließend beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden, sofern die entsprechenden Gebühren entrichtet werden.

Rechte des Markeninhabers

Der Markeninhaber hat das Recht, die Marke selbst zu nutzen und Dritten die Nutzung zu erlauben oder zu untersagen. Dies umfasst auch das Recht, gegen die Eintragung ähnlicher Marken Widerspruch einzulegen und bei Markenverletzungen rechtliche Schritte einzuleiten. Dem Markeninhaber stehen unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung.

Das deutsche Markengesetz bietet damit einen umfassenden rechtlichen Rahmen zum Schutz von Marken und stellt sicher, dass Markeninhaber ihre Rechte effektiv durchsetzen können.

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