Internationales Markenrecht existiert zunächst als vielfältige nationale und supranationale Regelungen. Daneben existieren mit dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zwischenstaatliche Verträge, welche die für die Praxis wichtige internationale Registrierung von Marken regeln.
Übersicht
Wesentliche Rechtsquellen des internationalen Markenrechts sind:
- das jeweils einschlägige nationale oder supranationale Markenrecht, z.B.
- MarkenG für deutsches Markenrecht oder
- UMV für EU- / Unionsmarkenrecht
- Madrider Markenabkommen (MMA)
- Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)
- gemeinsame Ausführungsverordnung (GemAVO)
Nationale oder supranationale Markenrecht
Das jeweilige nationale oder supranationale Markenrecht der betroffenen Staaten ist zunächst als Rechtsquelle bei einer direkten Markenanmeldung und den damit verbundenen weiteren Verfahren heranzuziehen. Es ist jedoch auch im Zusammenhang einer internationalen Registrierung von Bedeutung.
(Protokoll zum) Madrider Markenabkommen
Die internationale Registrierung von Marken selbst wird durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt. Die Staaten, die dem Madrider Markenabkommen und/oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten sind, bilden den Madrider Verband (Madrid Union), der als Sonderverband der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) nur den Mitgliedern des PVÜ offensteht (Art. 14 Abs. 2 MMA / Art. 14 Abs. 1 a PMMA).
MMA und PMMA sind separate und selbständige zwischenstaatliche Verträge, denen die Staaten auch einzeln beitreten können. MMA und PMMA sollen es Markeninhabern in den beteiligten Staaten (Vertragsparteien) ermöglichen, auf möglichst einfache und kostengünstige Weise Markenrechte im Ausland zu erwerben. Viele Regelungen in den beiden Verträgen sind identisch oder zumindest sehr ähnlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
Gem. Art. 9sexies PMMA ist das PMMA vorrangig anzuwenden (sog. Safe Guard Clause). Da jetzt alle Staaten dem PMMA angehören, hat das MMA insoweit an Bedeutung verloren und allein das PMMA findet Anwendung. Im Ergebnis stellt das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) die zentrale Rechtsquelle für internationale Registrierungen dar.
Sowohl das MMA als auch das PMMA werden durch die gemeinsame Ausführungsverordnung (GemAVO) ergänzt, die das nähere Verfahren regelt.
Markengesetz Deutschland
Im deutschen Markenrecht finden sich Regelungen über die internationale Registrierung von Marken in §§ 107 bis 125 MarkenG. Aufgrund der mittlerweile alleinigen Anwendung des PMMA (s.o.) finden §§ 108 bis 111 MarkenG, welche das MMA betreffen, aktuell keine Anwendung mehr. Gem. § 119 Abs. 1 MarkenG sind die Vorschriften des MarkenG auf internationale Registrierungen von Marken nach dem PMMA, die durch Vermittlung des DPMA vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in dem 5. Abschnitt des MarkenG oder im PMMA nichts anderes bestimmt ist. Für die internationale Registrierung einer deutschen Marke gelten die §§ 120 bis 123 MarkenG, die entsprechende Regelungen für ein Registrierungsgesuch nach dem PMMA aufweisen. § 124 MarkenG enthält Regelungen zur Erstreckung. § 125 MarkenG regelt die Umwandlung.
Weitere Einzelheiten zu den internationalen Registrierungen nach PMMA und MMA sind in §§ 43 – 46 MarkenVO geregelt.