Sprachen in Markenverfahren

Die in Markenverfahren verwendete Sprache richtet sich zunächst nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht. So ist z.B. Verfahrenssprache im deutschen Markenrecht Deutsch. Besonderheiten bestehen im Unionsmarkenrecht, welches ein differenziertes System an Sprachregelungen vorhält.

Nationales Markenrecht

Im nationalen Markenrecht richtet sich die Verfahrenssprache nach dem jeweils anwendbaren Recht. Regelmäßig ist/sind Verfahrenssprache/n die jeweilige/n Landessprache/n.

Unionsmarkenrecht

Allgemeines

Nach Art. 146 Abs. 2 UMV hat das EUIPO fünf Sprachen, nämlich 

  • Deutsch
  • Englisch
  • Französisch
  • Italienisch
  • Spanisch

Dies sind die sog. „Sprachen des Amtes“.

Die Sprachen des Amtes sind nicht zu verwechseln mit den Amtssprachen der Europäischen Union. Die 24 Amtssprachen der Europäischen Union sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Irisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Slowakisch, Slowenisch und Ungarisch. 

Welche Sprache in Markensachen konkret zulässig ist, hängt vom jeweiligen Verfahren ab. 

Eintragungsverfahren

Nach Art. 146 Abs. 1 UMV kann die Anmeldung einer Unionsmarke in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Der Anmelder muss diese Sprache in der Anmeldung bezeichnen. Die so vom Anmelder bestimmte Sprache wird die Verfahrenssprache des Eintragungsverfahrens (erste Sprache). Alle Anmeldungen werden in alle 24 Amtssprachen übersetzt. Veröffentlichungen hinsichtlich der Marken erfolgen in allen 24 Amtssprachen.

Nach Art. 146 Abs. 3 UMV muss der Anmelder bei der Anmeldung weiterhin eine zweite Sprache angeben, bei der es sich stets um eine der fünf Sprachen des Amtes handeln muss. Die Verpflichtung zur Angabe einer zweiten Sprache besteht auch dann, wenn bereits die erste Sprache eine der fünf Sprachen des Amtes ist; die zweite Sprache darf nicht mit der ersten Sprache identisch sein und dient vor allem als eine mögliche Sprache in Widerspruchs- oder Löschungs-/Nichtigkeitsverfahren.

Widerspruchs- und Löschungsverfahren

Nach Art. 146 Abs. 5 und Abs. 6 UMV ist Verfahrenssprache in Widerspruchs- und Löschungs-/Nichtigkeitsverfahren immer eine der fünf Sprachen des Amtes. Die Verfahrenssprache wird stets vom Angreifer gewählt, also vom Widersprechenden oder dem Antragsteller im Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren. Der Angreifer ist dabei aber auf die vom Anmelder in der Anmeldung getroffene Sprachwahl beschränkt. War in der Anmeldung eine andere als eine der fünf Sprachen des Amtes als Verfahrenssprache bestimmt, so ist Verfahrenssprache im Widerspruchs- bzw. Löschungsverfahren zwangsläufig die vom Anmelder genannte zweite Sprache. In denjenigen Fällen, in denen Verfahrenssprache des Eintragungsverfahrens bereits eine der fünf Sprachen des Amtes ist, hat der Widersprechende oder der Löschungsantragsteller die Wahl zwischen dieser und der zweiten Sprache.

Wird der Widerspruch oder der Löschungsantrag in einer anderen Sprache des Amtes eingereicht, so ist im Widerspruchsverfahren spätestens einen Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist, im Löschungsverfahren spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen (vgl. Art. 146 Abs. 7 UMV). 

Besonders wichtig: unheilbar unzulässig sind Widersprüche oder Löschungsanträge, die in einer Sprache eingereicht werden, die nicht zu den fünf Sprachen des Amtes gehört! Eine nachträgliche Übersetzung reicht nicht aus!

Die Parteien des Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens haben auch die Möglichkeit, sich auf eine beliebige andere Amtssprache der EU als Verfahrenssprache zu verständigen (vgl. Art. 146 Abs. 7 UMV). Diese Einigung muss allerdings zu Beginn des Verfahrens erfolgen; ein späterer Wechsel der Verfahrenssprache ist nicht mehr möglich.

Besondere Bestimmungen über die bei mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen geltenden Sprachenregelungen enthält Art. 50 DVUM.

Schriftliche Verfahren

Für schriftliche Erklärungen steht den Verfahrensbeteiligten in erster Linie die Verfahrenssprache zur Verfügung. Gehört die Verfahrenssprache nicht zu den Sprachen des Amtes, kann hier auch die zweite Sprache verwendet werden (vgl. Art. 146 Abs. 9 UMV). Wird eine andere Sprache verwendet, so ist innerhalb eines Monats eine Übersetzung in die Verfahrenssprache oder die zweite Sprache vorzulegen.

Wichtig: Eingaben in Amtssprachen der Europäischen Union, die nicht zu den fünf Sprachen des Amtes gehören, werden nicht berücksichtigt, sofern es sich nicht um die Verfahrenssprache handelt! 

Unterlagen und Beweismittel

Schriftliche Belege (Dokumente, Registerauszüge etc.) können nach Art. 24 S. 1 UMDV in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden. Das Amt ist hier allerdings befugt, eine Übersetzung solcher Unterlagen in die Verfahrenssprache oder – nach Wahl der Verfahrensbeteiligten – in eine beliebige Sprache des Amtes zu verlangen (Art. 24 S. 2 UMDV). Allerdings gibt es von dieser Grundregel wieder Ausnahmen in bestimmten Verfahren.

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