Auskunftsanspruch im Presserecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene Auskunft von der Presse verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf SchadenersatzGeldentschädigung oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.

Arten des Auskunftsanspruchs

Grundsätzlich kann man den selbständigen und den unselbständigen Auskunftsanspruch unterscheiden (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 2-8).

Mit dem selbständigen Auskunftsanspruch begehrt der Verletzte Informationen über einen Dritten, insbesondere dessen Name und Anschrift. Ziel ist es, gegen diesen Dritten einen bereits bestehenden Hauptanspruch, z.B. auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz durchzusetzen. Der Anspruch dient vor allem dazu, die Quellen rufschädigender Äußerungen unzugänglich zu machen oder weiteren Beeinträchtigungen vorzubeugen (vgl. BGH, 17.05.2001, I ZR 291/98 - Entfernen der Herstellernummern II; BGH, 23.02.1995, I ZR 75/93 - Schwarze Liste).

Der unselbständige Auskunftsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit dem unselbständigen Auskunftsanspruch wird die Durchsetzung des Hauptanspruchs gegen den Auskunftspflichtigen selbst (und nicht gegen Dritte) vorbereitet. Voraussetzung für eine Auskunft ist es dabei, dass der Hauptanspruch im Grunde nach besteht (sog. Akzessorietät).

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch sind:

  • Existierendes Rechtsverhältnis
  • Unverschuldete Unkenntnis des Betroffenen
  • Informationsbeschaffung durch den Betroffenen ist unmöglich oder unzumutbar
  • Verletzer kann Auskunft unschwer erteilen
  • Interessensabwägung zugunsten des Verletzten

Das erforderliche Rechtsverhältnis kann zunächst durch abgeschlossene Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse begründet sein. Soweit Persönlichkeitsrechtsverletzungen Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind, ergibt sich das Schuldverhältnis in der Regel aus einer unerlaubten Handlung.

Inhalt des Auskunftsanspruchs

Inhaltlich ist der Anspruch auf Tatsachen gerichtet, die für die Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs (z.B.  Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch) erforderlich sind. Informationen, die für die Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs unabdinglich sind, wie Name und Anschrift des Verletzters müssen umgehend mitgeteilt werden (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 28-32).

Es darf nur nach präsentem Wissen des Verletzers gefragt werden, wobei der Verletzer eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich Informationen, die er leicht beschaffen kann hat.

Beispiel: Der Verletzer muss anhand seiner Geschäftsunterlagen oder anderen ihm zugänglichen Quellen die angefragten Informationen recherchieren.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Inhalt der Rechtsverletzung

Wird eine Rechtsverletzung durch die Presse, das Fernsehen oder den Rundfunk begangen, ist es oftmals nicht schwierig den Inhalt der Rechtsverletzungen zu erhalten, da sich der Verletzte Nachweise zur Verletzung meist selbst beschaffen kann.

Beispiele: Exemplare von Printmedien, Screenshot von Websites, Rückgriff auf Online-Archive oder Mediatheken.

Im Bereich des Rundfunks existieren zudem gesetzliche Regeln, die den Rundfunkveranstalter verpflichten, Sendungen aufzunehmen und Einsicht in die aufgenommenen Sendungen zu gewähren.

Soweit der Betroffene in den vorgenannten Fällen die Informationen selbst beschaffen kann bestehen keine Auskunftsansprüche. Die Informationsbeschaffung durch den Betroffenen ist gerade nicht unmöglich bzw. nicht unzumutbar.

Soweit der Betroffene keine Möglichkeit hat, sich die Informationen selbst zu beschaffen,

Beispiele: mündliche Verbreitung,

besteht grundsätzlich ein aus § 242 BGB abgeleiteter Auskunftsanspruch (vgl. auch Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 6-10).

Umfang der Verbreitung

Auch der Umfang der Verbreitung gehört zur Auskunftspflicht und ergibt sich ebenfalls aus § 242 BGB.

Allerdings dient diese Auskunft nur dazu die bereits bestehende Rechtsverletzung zu konkretisieren, d.h. eine entsprechende Rechtsverletzung muss auch nachweislich vorliegen. Ist der Umfang der Verbreitung unklar, besteht eine Auskunftspflicht, wenn der Verletzte einen begründeten Verdacht darlegen kann, dass die Behauptung an weitere Personen verbreitet worden ist (vgl. Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 12-15).

Ausgeschlossene Auskunftsansprüche

Grundsätzlich kein Anspruch besteht bezüglich der Nennung von Informanten der Presse. Insoweit hat der Informantenschutz Vorrang.

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