Berichtigung, insbes. Widerruf und Richtigstellung im Presserecht

Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen  zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtig­stellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.

Rechtsgrundlagen und Arten der Berichtigungsansprüche

Rechtsgrundlage für die Berichtigungsansprüche sind

  • §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 249 BGB.

Auf der Rechtsfolgenseite können verschiedene Arten von Berichtigungsansprüchen unterschieden werden:

  • Widerruf
  • Richtigstellung
  • Nichtaufrechterhaltung
  • Ergänzung
  • Distanzierung
  • Berichtigende Kommentierung
  • Urteilsveröffentlichung

Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs

Berichtigungsansprüche sind an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptung
  2. Rechts- / Ehrverletzung
  3. Verhältnismäßigkeit
    a. andauernde Beeinträchtigung
    b. Erforderlichkeit
    c. Geeignetheit
    d. Angemessenheit

Unwahre Tatsachenbehauptung

Der Widerspruchsanspruch ist nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen möglich. Eine Meinungsäußerung kann nicht widerrufen werden (Einzelheiten zur Abgrenzung ...)

Bei mehrdeutigen Äußerungen entfällt ein Berichtigungsanspruch bereits dann, wenn nur eine Deutung zutrifft. Darin unterscheidet sich der Berichtigungsanspruch vom Unterlassungsanspruch.

Das Medium muss die Tatsachenbehauptungen selbst aufgestellt haben. Eine Tatsache ist dann behauptet, wenn das Medium sie als eigenes Wissen darstellt oder sich jedenfalls mit dem Wissen Dritter identifiziert. Hiervon abzugren­zen ist die reine Informationsverbreitung, wie sie etwa in der Veröffentlichung von Leser­briefen vorliegen kann. Hierbei macht sich das Medium die im Leserbrief vertretene Meinung nicht zu eigen.

Rechts- / Ehrverletzung

Die Rechtsverletzung liegt regelmäßig darin, dass der Betroffene durch die unwahre Tatsachenbehauptung in seiner Ehre verletzt ist. Die Rechtsverletzung ist in der Regel unproblematisch vorhanden.

Die Ehrverletzung muss vom Betroffenen als Anspruchsteller bewiesen werden. Die Beweislastregel des § 186 StGB findet hier keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der geltend gemachte Berichtigungsanspruch muss schließlich verhältnismäßig sein. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, welche Art von Berichtigungsanspruch vom Betroffenen geltend gemacht wird. An den aus Sicht der Presse sehr weitgehenden Wirderruf sind insoweit strengere Anforderungen zu stellen als etwa an eine bloße Nichtaufrechterhaltung einer Äußerung.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigung überhaupt noch fortdauert. Hier ist vor allem auf den zeitlichen Abstand der Veröffentlichung des Berichts und der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs abzustellen. Man spricht insoweit auch von einer Aktualitätsgrenze. Diese ist für die einzelnen Medien und Arten der Berichterstattung individuell zu ermitteln. Als Untergrenze in der Rechtssprechung dürfte wohl eine Aktualitätsgrenze von 9 Monaten für den Printbereich gelten (OLG Hamburg).

Die Berichtigung müsste des Weiteren erforderlich sein. Erforderlichkeit liegt vor, wenn der Betroffene auf die Berichtigung angewiesen ist. Nicht erforderlich ist eine Berichtigung regelmäßig in den folgenden Fällen:

  • Das Medium druckt freiwillig eine redaktionelle Richtigstellung ab.
  • Der Anspruch betrifft Nebensächlichkeiten.
  • Die Darstellung war lediglich übertrieben, im Kern jedoch richtig dargestellt.
  • Die Behauptung erfolgte nur in einem kleinen Kreis oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Außerdem muss die Berichtigung geeignet sein, der Minderung des Ansehens des Betroffenen entgegen zu wirken. Die bloße Eignung der Berichtigung, um dem Betroffenen Genugtuung zu verschaffen genügt nicht.

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit findet eine Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits mit den Interessen der Presse andererseits statt. Dabei kommt vor allem auch der Art der Berichtigung (Widerruf, Richtigstellung etc.) eine zentrale Bedeutung zu.

Rechtsfolgen der Berichtigung

Liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung vor, muss das in Anspruch genommene Medium die konkrete, vom Betroffenen gewählte Art der Berichtigung veröffentlichen. Die Berichtigungserklärung muss sich dabei auf Tatsachen beschränken. Redaktionelle Anmerkungen wie insbesondere der sog. "Redaktionsschwanz" bei der Gegendarstellung sind unzulässig.

Die Berichtigung muss regelmäßig im Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden. Hierbei gelten Ausnahmen der Beweislastregel. Muss normalerweise die Presse die Wahrheit einer als unzutreffend und verletzend erachteter Äußerung beweisen, hat hier der Anspruchssteller den Vollbeweis zu erbringen.

Abgrenzung zu anderen presserechtlichen Ansprüchen

Anders als bei der Gegendarstellung wird bei den Berichtigungsansprüchen nicht auf die Sicht des Betroffenen abgestellt. Vielmehr erklärt sich das Medium selbst.

Anders als der Unterlassungsanspruch, erfolgt die Berichtigung in der Öffentlichkeit. Es wird also nicht einfach eine zuvor getane Äußerung nicht wiederholt, sondern es wird explizit mitgeteilt, dass die bisherige Berichterstattung falsch war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unwahrheit nicht zwingend explizit behauptet werden muss. Es genügt bereits, wenn durch die Berichterstattung ein falscher Eindruck entstanden ist.

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