Erstattung von Anwaltskosten im Presserecht

Schaltet der von einer Berichterstattung negativ Betroffene einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen ein, so kann er in vielen Fällen die Erstattung der dadurch entstehenden Anwaltskosten verlangen. Insbesondere bei Abmahnungen und Abschlussschreiben ist eine Kosteneratattung möglich. Teilweise können auch die Kosten einer Gegendarstellung und Kosten für die Geltendmachung weiterer Ansprüche ersetzt verlangt werden.

Rechtsgrundlagen für die Kostenerstattung sind:

  • Geschäftsführung ohne Auftrag: §§ 683, 677, 670 BGB
  • Ehrverletzung: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB
  • Sonstige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind regelmäßig nach allen vorgenannten Anspruchsgrundlagen erstattungsfähig. Insbesondere handelt es sich bei der Abmahnung um eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

Bei einem Abschlussschreiben muss der Berechtigte eine angemessene Zeit abgewartet haben, um dem Verletzer Gelegenheit zur eigenständigen Abgabe einer Abschlusserklärung zu geben. Man wird hier i.d.R. von drei Wochen ausgehen können. Ist diese Zeit abgelaufen, können die Kosten eines Abschlussschreibens ersetzt verlangt werden.

Bei der Gegendarstellung ist zu beachten, dass diese keine GoA darstellt. Kosten sind insoweit also nur erstattungsfähig, falls die Voraussetzungen eines (materiellen) Schadensersatzanspruchs vorliegen.

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