Höhe von Schadensersatz und Geldentschädigung im Presserecht

Nachfolgend werden Beispiele zur Höhe von Schadensersatz und Geldentschädigung aus der Rechtsprechung aufgeführt. Zu beachten ist, dass die jeweilige Höhe generell immer eine Frage des Einzelfalls ist. Außerdem unterliegt die Höhe von Schadenersatz und Geldentschädigung einem zeitlichen Wandel, der von sich ändernden Anschauungen geprägt ist. Die folgenden Beispiele bieten insoweit ledigliche eine grobe Orientierung, die im konkreten Einzelfall kritisch zu hinterfragen ist.

Folgende Einzelfälle (vgl. Rehbock, Medien- und Presserecht, 1. Aufl. 2005, Rn. 342) können eine erste Orientierung zur Höhe der Geldentschädigung (GE) und des Schadensersatzes (SE) im Presserecht bieten. Dabei sei nochmals darauf hingewiesen, dass die konkrete Geldentschädigung immer eine Frage des Einzelfalls ist.

Betrag in EUR

Art

Fall

Fundstelle

1.000

GE

Sehr auffällige Abbildung eines Fotos eines Kanzleischilds eines Rechtsanwalts in einer Tageszeitung in unmittelbarer Nähe zu einem Artikel mit der Schlagzeile „Hätten Sie Zutrauen zu einem Killer?"

OLG Köln, GRUR 1967, 319.

2.500

GE

Veröffentlichung von Fotos einer Frau im Zusammenhang mit einem frei erfundenen, eindeutig pornografischen Text.

HansOLG NJW-RR 1995, 220

3.000

GE

Ausstrahlung eines Gespräches im Radio ohne Wissen des Betroffe­nen, das im Rahmen einer psychotherapeutischen Gruppensitzung eines Anti-Aggressionsprogramms als Bewährungsauflage geführt worden war, wobei der Betroffene während einer so genannten „Heissen-Stuhl-Phase" intensiv befragt und sein Vorname genannt wurde

OLG Karlsruhe AfP 2003, 440

3.500

GE

Einem Immobilienkaufmann wurde vorgeworfen, er habe als ehema­liger „Rotlichtfürst" es nicht nur verstanden, „Mädchen zu führen, sondern auch die von ihnen erarbeiteten Gelder für sich und für sie anzulegen"

OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 1376

5.000

GE

Veröffentlichung eines Berichts über eine zurückliegende Straftat in einer Zeitschrift mit dem Vorwurf, eine Frau vergewaltigt und „per­verse Sexspiele" mit ihr getrieben zu haben unter Nennung des Na­mens, Alters, ungefähren Wohnortes und früheren Berufes des rechtskräftig verurteilten, seit längerem inhaftierten Täters.

OLG Köln NJW 1987, 1418.

7.500

GE

Veröffentlichung eines nicht stattgefundenen Exklusivinterviews un­ter der Überschrift „Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr"

BGH NJW 1965, 685

10.000

GE

Veröffentlichung eines Fotos eines Pfarrers in einer Boulevardzeit­schrift, wobei sein Foto grob fahrlässig mit dem eines anderen Prie­sters verwechselt worden war, dem sexuelle Verfehlungen vorgewor­fen wurden.

OLG Koblenz NJW 1997, 1375.

15.000

GE

Einem Polizeibeamten im Ruhestand wird in einem Buch nachge­sagt, er habe als Polizist für einen Bordellbetreiber gearbeitet.

OLG Karlsruhe AtP 1996, 144.

25.000

GE

Fall eines Kaufhausbetreibers, der verdächtigt wurde, DM 6 Mio. zur Aus­zahlung an Bundestagsabgeordnete bereitzustellen, damit diese bei einem konstruktiven Misstrauensvotum gegen den damaligen Bun­deskanzler Brandt unter Bruch des Fraktionszwangs gegen ihn stimmen.

BGH NJW 1977, 1288 - Abgeordnetenbestechung.

30.000

GE

Fall des Liedes „I Wanna Make Love With S.G."

OLG Karlruhe NJW 1994, 1963

37.500

GE

Die Bezeichnung eines vom Vorwurf des Kindsmissbrauchs rechts­kräftig freigesprochenen Mannes als perverser Kinderschänder

 

50.000

GE

Behauptung, ein Mitglied einer Königsfamilie ha­be auf Veranlassung ihres Vaters hin einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.

HansOLG ArchPR 1970, 94 - Schwangerschaftsabbruch.

90.000

GE

für Prinzessin Caroline von Monaco, wobei hier mehrere Streitge­genstände, drei unzutreffende Titelberichte, in einem Verfahren zu­sammengefasst waren.

HansOLG NJW 1996, 2870 - Caroline von Monaco I.

90.000

GE

Für eine wegen ihrer Affäre mit einem berühmten Sportler bekannt gewordenen Frau, die in einem über das Internet verbreiteten Com­puterspiel als Sexobjekt dargestellt wird. Die Spieler sollten per Mausklick Jagd auf sie machen.

LG München 1, AfP 2002, 340

100.000

GE

Wegen der Veröffentlichung von ca. 40 Fotos von Prinzessin Caroli­ne von Monaco, die sie in sehr privaten Momenten zeigen.

HansOLG vom 10.10.2000, 7 U 138/99

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860