Fristen bei der Gegendarstellung

Der Gegendarstellungsanspruch muss unverzüglich nach Veröffentlichung der Erstmitteilung geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, § 121 BGB. Dabei wird auf die erstmalige Kenntnisnahme des Betroffenen als Beginn der Frist abgestellt. Auf das Erscheinungsdatum der Erstmitteilung kommt es nicht an.

Außerdem hat die Rechtsprechung eine sogenannte Aktualitätsgrenze entwickelt. Diese ist zusätzlich zu beachten. Soweit die Aktualitätsgrenze im Einzelfall überschritten ist, fehlt es für die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs am Rechtschutzbedürfnis.

Konkret bedeutet dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Aktualität, dass die Angelegenheit noch so aktuell sein muss, dass sie noch im Bewusstsein des Empfänger­kreises der Veröffentlichung vorhanden ist. Dies ist im jeweiligen Einzelfall anhand der vorliegenden konkreten Umstände individuell zu prüfen. Es kommt zudem auch darauf an, welche konkrete Erscheinungsform das Medium hat. So ist eine Tageszeitung anders zu beurteilen als ein monatlich erscheinendes Magazin. Als grobe Faustregel kann von den folgenden Aktualitätsgrenzen ausgegangen werden:

  • Tageszeitungen, Rundfunksendungen mit tagesaktuellen Informationen, Internetangebote: 3 bis 4 Wochen.
  • Wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften: 6 Wochen bis maximal 3 Monate.
  • Vierzehntägig und monatlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften: maximal 3 Monate.

Die Frist für den Beginn der Aktualitätsgrenze beginnt in jedem Fall mit dem Erscheinungs- oder Sendedatum und kann im Einzelfall auch nur 10 Werktage betragen. Daher ist es nicht zuletzt wegen der Kurzlebigkeit der Nachrichten ratsam, umgehend gegen Tatsachenbehauptungen vorzugehen.

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