Rechtsfolgen des Gegendarstellungsanspruchs

Soweit der Betroffene die Voraussetzungen für eine Gegendarstellung beachtet hat, ist das Medium zur Gegendarstellung verpflichtet. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann der Betroffene den Gegendarstellungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht aufgrund der besonde­ren Eilbedürftigkeit regelmäßig im Wege einer einstweiligen Verfügung, welche auch ohne münd­liche Verhandlung erlassen werden kann.

Gegendarstellungspflicht

Die Gegendarstellungspflicht des Mediums wird durch die Veröffentlichung der Gegendar­stel­lung erfüllt, z.B. durch Abdruck, Verlesen in einer Fernseh- oder Radiosendung oder Publizieren im Internet.

Für die Presse in Berlin gilt nach § 10 Abs. 3 BlnPrG, dass die Gegendarstellung in der nächstfolgenden noch nicht für den Druck abgeschlossenen Ausgabe des konkreten Presseorgans abgedruckt werden muss. Dabei hat die Gegendarstellung im gleichen Teil wie der beanstandete Text, mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text unverändert sowie ohne Ergänzungen und Weglassungen zu erfolgen. Dies kann im Einzelfall so weit gehen, dass ein Hinweis auf die Gegen­darstellung im Inhaltsverzeichnis aufzunehmen ist oder sogar der Abdruck der Gegendar­stellung auf der Titelseite oder mit einer Gegenschlagzeile erfolgen muss

Im Bereich des Rundfunks gelten dieselben Grundsätze wie im Printbereich. Besonderhei­ten liegen hier insoweit vor, als dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat von der bean­standeten Sendung bzw. dem beanstandeten Beitrag einen ausgeschriebenen Text zu erhalten oder auch eine Tonband- oder Videoaufnahmen des Senders fordern kann. Die oben genannte Frist für die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs beginnt erst mit dem Zugang des Manuskriptes oder der Aufzeichnung zu laufen.

Im Bereich des Internets ist zu beachten, dass die Frist alternativ entweder ab dem letzten Tag, an dem der Beitrag auf der Website veröffentlicht war, beginnt und dann sechs Wochen beträgt oder aber drei Monate nach dem Tag, an dem der Beitrag erstmals im Netz veröffentlicht war, abläuft.

Bei der Platzierung der Gegendarstellung muss unterschieden werden, ob die Erstmitteilung noch auf dem Server gespeichert ist oder nicht. Liegt eine Speicherung des Erstbeitrages noch vor, dann muss die Gegendarstellung unmittelbar mit der angegriffenen Tatsachen­behauptung verknüpft werden, z.B. durch einen Link. Die Gegendarstellung selbst muss dann jedoch nicht mehr unter besonderen Voraussetzungen platziert werden. Ist die Erstmitteilung jedoch nicht mehr auf dem Server vorhanden, so muss die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle wie die damalige Erstmitteilung erscheinen.

"Redaktionsschwanz"

Als "Redaktionsschwanz" wird eine Anmerkung der Redaktion zur Gegendarstellung bezeich­net. Die Zulässigkeit eines Redaktionsschwanzes ist in den einzelnen Landespresse­ge­setzen unterschiedlich geregelt. In der Regel sind die Medien berechtigt, in einem Redak­tions­schwanz auf die Richtigkeit ihrer Darstellung zu beharren. Außerdem ist allge­mein anerkannt, dass der Hinweis durch die Redaktion, dass sie zur Veröffentlichung der Gegendarstellung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verpflichtet ist, zulässig. Dies rührt aus dem geschilderten Umstand, dass es auf die Wahrheit, oder die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht ankommt. Zugleich neigt der Leser dazu, der gedruckten Gegendarstellung einen gewissen Wahrheitsgehalt zu unterstellen. Die Berechtigung zum Abdruck eines Redaktionsschwanzes lässt sich daher auch als Ausfluss des „Prinzips der Waffengleichheit" verstehen.

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