Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG

Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Durch den Leistungsschutz nach § 87 UrhG sollen die teilweise erheblichen Investitionen, die ein Sendeunternehmen tätigt, um Sendungen zu produzieren geschützt werden.

Das Sendeunternehmen hat zunächst gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG das ausschließliche Recht zur Weitersendung seiner Funksendung (§§ 20, 20b UrhG) und der Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG hat das Sendeunternehmen das ausschließliche  Recht der Aufnahme seiner Funksendung auf Bild- oder Tonträger, der Herstellung von Lichtbildern von der Funksendung, sowie  der Vervielfältigung und Verbreitung der Ton- und Bildträger. Das Vermietrecht ist dabei allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

Schließlich hat das Sendeunternehmen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG das ausschließliche Recht, die Funksendung an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Mit der Ausnahme der §§ 47, 54, und 61 UrhG gelten die für das Urheberrecht üblichen Schranken.

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