Medienrecht aus Berlin

Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke.  Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.

Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind besondere Fotografien. Die Fotografien müssen sich von alltäglichen Fotografien dadurch abheben, dass sie eine besondere Individualität bzw. künstlerische Gestaltung aufweisen. Erreichen Fotografien diese Gestaltungshöhe nicht, liegen keine Lichtbildwerke vor. Allerdings kommt dann ein Schutz als Lichtbild in Betracht.

Filmwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Bei einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) handelt es sich um eine bewegte Bildfolge durch Aneinanderreihung in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder (vgl. BGHZ 26, 52, 55 - Sherlock Holmes). Filmwerke  setzen sich aus verschiedenen Werken, z.B. aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Kulisse), Lichtbildwerken etc. zusammen. Hinzu kommen verschiedene Leistungsschutzrechte, insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler).

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn in der Darstellung eine individuelle, sich vom allgemeinen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt. Dabei ist  bereits ein geringes Maß an individueller Prägung ausreichend. Nicht abschließende Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Amtliche Werke, § 5 UrhG

Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.

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