Das das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor Unwahrheit. Werden unwahre Behauptungen aufgestellt oder verbreitet, kann sich der Äußernde nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG berufen.
Medienrecht aus Berlin
Der Schutz der persönlichen Ehre ist Bestandteil des allgemeine Persönlichkeitsrechts. Daneben existiert ein besonderer, vorrangig zu prüfender zivil- und strafrechtlicher Schutz der persönlichen Ehre nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Betroffene ist insoweit vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung geschützt. Zu unterscheiden sind ehrverletzende Tatsachen und ehrverletzende Meinungen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in einer speziellen Ausgestaltungen vor Indiskretionen. Als Untergruppen der Indiskretion wird der Schutz der Sozial-, Privat-, Geheim- und Insimsphäre unterschieden. Betroffene müssen Einblicke in diese Bereiche, z.B. durch Paparazzi, grundsätzlich nicht hinnehmen. Nur nach einer individuellen Güterabwägung dürfen im Einzelfall Informationen dann publiziert werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit festgestellt werden kann.
Die Sozialsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, in dem sich der Betroffene als Teil einer sozialen Gemeinschaft zeigt und wahrgenommen wird, ohne sich dabei der Öffentlichkeit bewusst zuzukehren.
Die Privatsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Privatsphäre betrifft den familiär-häuslichen Bereich, der ohne die Einwilligung des Betroffenen nicht zugänglich ist sowie alle diesen familiär-häuslichen Bereich betreffenden Vorgänge. Die Privatsphäre endet allerdings nicht an der Haustür. Sie kann auch im öffentlichen Raum bestehen.