Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke. Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.
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