Das Recht auf Anonymität betrifft das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person und stellt eine Ausprägung des das allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Danach darf jedermann grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (BVerfG, 05.06.1973, 1 BvR 536/72 - Lebach).
Medienrecht aus Berlin
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jede Person kann nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie weit sie persönliche Sachverhalte offenbart (BVerfG, NJW 1984, 410).
Wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, beeinhaltet auch das Recht auf Vergessen bzw. Vergessenwerden als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht des Einzelnen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf dauerhafte Löschung von personenbezogenen Daten. Von Bedeutung ist dies insbesondere bei der Entfernung einer identifizierenden Berichterstattung aus dem Internet in Online-Archiven von Zeitungen, Suchmaschinen, Foreneinträge etc..
Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. Computergrundrecht) ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde im Februar 2008 (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008) durch das Bundesverfassungsgericht gewissermaßen neu geschaffen. Es soll die Nutzer von Computern und anderen informationstechnischen Systemen vor Eingriffen durch die staatliche Gewalt schützen.
Der Schutz vor dem Unterschieben von Äußerungen einschließlich dem Entstellen von Äußerungen stellt eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Niemand muss sich nicht getätigte Äußerungen zuschreiben lassen oder Verfälschungen seiner Äußerungen akzeptieren.