Die Geheimsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Geheimsphäre betrifft den gesamten Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden soll oder darf. Von ihr werden alle Äußerungen erfasst, deren Geheimhaltung entweder gesetzlich geschützt ist oder die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind.
Medienrecht aus Berlin
Die Intimsphäre ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Intimsphäre betrifft alle Vorgänge aus dem engsten Persönlichkeitsbereich eines Menschen. Sie genießt absoluten Schutz gegen unbefugte Einsichtnahme. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung nicht rechtfertigen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde und wird von der Rechtsprechung entwickelt und kann in verschiedene Fallgruppen unterteilt werden. Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind etwa das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Wort. Gegen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene mit verschiedenen Ansprüchen vorgehen, z.B. Unterlassung oder Schadenersatz fordern.
Sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen, stellt die Reputation ein in der Bedeutung immer wichtiger werdendes immaterielles Gut dar. Für die Pflege und den Erhalt einer positiven Reputation wird mitunter ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. Gleichwohl ist es mit einfachsten Mitteln möglich, einer positiven Reputation enormen Schaden zuzufügen. Die Betroffenen sind Angriffen auf ihre Reputation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.
In verschiedenen Konstellationen können sich Betroffene nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen. Derartige Konstellationen treten u.a. auf, wenn ein Betroffener in die Berichterstattung eingewilligt hat oder sein Vorverhalten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensteht.