Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS)

Die Welthandelsorganisation / Word Trade Organization (WTO) verwaltet das Welthandelsabkommen, welches aus unterschiedlichen kleineren Abkommen besteht. Die Mitglieder der WTO sind an alle diese Abkommen gebunden. Ein für Immaterialgüterrechte einschließlich der vertragsrechtlichen Fragen bedeutendes Abkommen ist dabei das Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS).

Das TRIPS befasst sich mit den handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums. Die Mitgliedsstaaten der WTO verpflichten sich beispielsweise, Mindeststandards für Urheberrechte zu wahren. Dazu gehören u.a. der 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauernde Urheberrechtsschutz, die automatische Entstehung des Urheberrechts sowie ohne formelle Voraussetzungen, der Schutz von Computerprogrammen als Werke.

Auch nach dem TRIPS dürfen die Bürger anderer Staaten gegenüber den eigenen Bürgern nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt behandelt werden. Diese sog. Inländerbehandlung findet sich in Art. 3 Abs. 1 TRIPS.

Daneben regelt das TRIPS in Art. 4 das Prinzip der Meistbegünstigung. Grundsätzlich werden alle Vorteile, die ein Mitgliedstaat den Angehörigen auch nur eines Mitgliedstaates gewährt, den Angehörigen aller anderen Mitgliedsstaaten ebenfalls gewährt. Hiervon gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen.

Die Bestimmungen des TRIPS verweisen in Art. 1 Abs. 1, 9 ff TRIPS auf die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ), sog. Bern-Plus-Ansatz.

Neben TRIPS existieren verschiedene weitere internationale Abkommen zum Schutz vom Immaterialgüterrechten.

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