Internationales Zivilverfahrensrecht

Im Rahmen des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZPR) wird u.a. die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Sachverhalten ermittelt. Daneben regelt das internationale Zivilverfahrensrecht Fragen der Zustellung und der Vollstreckung bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Rechtsquellen sind die Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO), Staatsverträge (LGVÜ) und die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO).

Übersicht zum internationalen Zivilverfahrensrecht

Das internationale Zivilverfahrensrecht ist nationales, also z.B. deutsches Recht. Das  (z.B. deutsche) Gericht ermittelt insbesondere anhand der Regelungen der EuGVVO, ob es für einen internationalen Sachverhalt zuständig ist. Ist die Zuständigkeit zu bejahen, wendet das Gericht das jeweilige nationale Kollisionsrecht, also z.B. deutsches Kollisionsrecht an. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches nationale Recht der eigentlichen Sachentscheidung zugrunde gelegt wird. Hier kommt neben nationalem Recht, also z.B. deutschem Urheberrecht auch das Recht eines anderen Staates in Betracht, z.B. französisches Urheberrecht. Ein deutsches Gericht kann und muss also im Einzelfall durchaus ausländisches Recht anwenden.

Internationale Zuständigkeit

Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist für Klagen gegen Personen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, das Gericht am (Wohn-) Sitz des Beklagten zuständig (allgemeiner Gerichtsstand).

Weitere, besondere Gerichtsstände regelt Art. 5 EuGVVO, insbesondere:

  • Erfüllungsort, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
  • Ort der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 EugVVO
  • Ort der Niederlassung, Art. 5 Nr. 5 EugVVO

Zu beachten ist, dass im Immaterialgüterrecht Erfüllungs- und Handlungsort zusammenfallen.

Für Streitgenossen regelt Art. 6 EuGVVO des besonderen Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und der LGVÜ ist das jeweilige nationale Zivilprozessrecht anzuwenden, in Deutschland die Zivilprozessordnung (ZPO). Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich aus §§ 13, 17 ZPO. Der Ort der unerlaubten Handlung als besonderer Gerichtsstand ist in § 32 ZPO geregelt.

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