Wettbewerbsschutz in der Übersicht

Wettbewerbsschutz LauterkeitsschutzWettbewerbsschutz / Lauterkeitsschutz bezieht sich auf den Rechtsrahmen für Unternehmen, Verbraucher und andere Marktteilnehmer, um sich vor unlauterem Wettbewerb und wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu schützen. Durch den Schutz vor unfairen Geschäftspraktiken werden insbesondere Unternehmen darin unterstützt, gleiche Chancen im Markt zu haben und ihre Produkte oder Dienstleistungen auf faire Weise anzubieten. Einzelheiten sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Zentrale Kategorien des Wettbewerbsschutzes sind Generalklauseln, Mitbewerberschutz, Abnehmerschutz, Rechtsbruch, vergleichende Werbung und Belästigung. 

Unlautere Geschäftspraktiken

Das UWG legt fest, welche Praktiken als unlauter gelten und daher unterlassen werden müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • Irreführung von Verbrauchern
  • Vergleichende Werbung ohne ausreichende Fakten
  • Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern
  • Behinderung von Mitbewerbern
  • Verwendung von unwahren Tatsachenbehauptungen oder Rufschädigung von Konkurrenten

Indem das UWG diese Praktiken verbietet, sollen Unternehmen und Verbraucher vor unlauteren Vorgehensweisen geschützt werden. Unternehmen können gegen Wettbewerber vorgehen, die sich nicht an die Regeln halten, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Ausgewählte Aspekte des Wettbewerbsschutzes

Generalklauseln

UnlauterkeitDie in § 3 UWG normierten Generaklausel regeln allgemein die Unlauterkeit. Neben einer Allgemeinen Generalklausel in § 3 Abs. 1 UWG, welche insbesondere bei unternehmensbezogenen Fallgestaltungen relevant ist, enthält § 3 Abs. 2 UWG auch eine Verbrauchergeneralklausel. Unlauterkeit ist daneben außerhalb der Generalklauseln auch noch in verschiedenen Spezialtatbeständen des UWG geregelt.

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Irreführende Werbung

IrrefuehrungDas Wettbewerbsrecht verbietet gem. §§ 5, 5a UWG irreführende geschäftliche Handlungen, insbesondere irreführende Werbemaßnahmen. Eine Irreführung liegt danach vor, wenn unwahre Angaben gemacht werden oder wenn eine Täuschung über bestimmte, in der Norm näher bezeichnete Umstände angestrebt wird. Zu beachten ist, dass ein irreführendes Werben nicht nur bei entsprechenden sprachlichen oder textlichen Angaben, sondern auch alleine durch bildliche Darstellungen möglich ist. Neben der aktiven Irreführung ist auch eine Irreführung durch Unterlassung, also z.B. durch das Verschweigen wichtiger Umstände möglich. 

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Rechtsbruch

Rechtsbruch UWGEine Vielzahl an Gesetzen außerhalb des UWG enthalten sog. Marktverhaltensregelungen. Verstößt ein Unternehmer gegen eine solche Marktverhaltensregelung, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß wegen Rechtsbruch gem. § 3a UWG führen. Marktverhaltensregelungen können sich insbesondere auf den Beruf bzw. die Berufsausübung, Produkte, den Absatz, das unternehmerische Geschäft und auf sonstige Aspekte unternehmerischer Aktivitäten beziehen. Auf Grund der Vielzahl einschlägiger Gesetze und Regelungen hat der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in der Praxis eine hihe Bedeutung.

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Vergleichende Werbung

vergleichende_WerbungÄpfel und Birnen sollten nicht verglichen werden. Jedenfalls sollte die Werbung mit einem derartigen Vergleich unterbleiben. § 6 UWG macht detaillierte Vorgaben zum vergleichenden Werben. Neben dem Vergleich von "Äpfeln mit Birnen" regelt das Gesetz verschiedene weitere typische (Problem-) Konstellationen, die bei vergleichender Werbung auftreten können. Hierzu benennt die Norm deatailiert einzelne Voraussetzungen, die bei vergleichender Werbung beachtet werden müssen.

Weitere Einzelheiten zur vergleichenden Werbung >

Belästigung

IrrefuehrungDie unzumutbare Belästigung ist gem. § 7 UWG verboten. Hierzu regelt das Gesetz unterschiedliche Fallkonstellationen mit einem ausdifferenzierten Regel-Ausnahme-Verhältnis. Insbesondere bei geschäftlichen Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern gelten strenge Regelungen.

Weitere Einzelheiten zur Belästigung >

Durchsetzung des Wettbewerbsschutzes

Um den Wettbewerbsschutz durchzusetzen, können Unternehmen verschiedene Maßnahmen ergreifen. Eine Möglichkeit besteht darin, bei einem Verstoß gegen das UWG eine Abmahnung auszusprechen. Dabei wird der Verstoß dem Unternehmen mitgeteilt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Kommt das Unternehmen dieser Forderung nicht nach, kann eine Klage vor Gericht eingereicht werden.

Anzumerken ist auch, dass es im UWG auch Regelungen für den Verbraucherschutz gibt. Verbraucher können sich bei unlauteren Geschäftspraktiken ebenfalls auf das UWG berufen und ggf. rechtliche Schritte gegen das betreffende Unternehmen einleiten.

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Wettbewerbsschutz in der Praxis

Um den Wettbewerbsschutz in der Praxis umzusetzen, sollten Unternehmen darauf achten, dass ihre Geschäftspraktiken den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehört eine klare und transparente Kommunikation gegenüber den Verbrauchern, um keine irreführenden Informationen zu geben.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Wettbewerbsschutzes ist die vergleichende Werbung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die in der Werbung verwendeten Vergleiche fair und objektiv sind. Es dürfen keine unwahren Behauptungen aufgestellt oder Konkurrenten in irgendeiner Weise geschädigt werden.

Außerdem sollten Unternehmen darauf achten, ihre Mitbewerber nicht zu behindern oder den Eindruck zu erwecken, dass diese keine gleichen Chancen im Wettbewerb haben.

Fazit

Der Wettbewerbsschutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein wichtiges Instrument, um Unternehmen vor unlauteren Geschäftspraktiken und Verstößen gegen den fairen Wettbewerb zu schützen. Durch klare Regeln und Maßnahmen können Unternehmen und Verbraucher gleiche Chancen im Markt erhalten und von fairen Geschäftspraktiken profitieren.

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