Neues zum Wirtschafts- und Steuerrecht

Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit schriftlicher Zustimmung!

Veröffentlichung von MitarbeiterfotosDie Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.

Engagement für Existenzgründer auch in 2015

BPW 2015Bereits seit vielen Jahren unterstützen wir Existenzgründer im Rahmen des Businessplan-Wettbewerbs Berlin Brandenburg. Unser Engagement setzen wir auch in 2015 fort. Wir beraten Existenzgründer und geben praktische Tipps und Hilfestellung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Existenzgründung.

BAG: Schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterbildnissen erforderlich, 8 AZR 1010/13

Leitsätze

Die nach § 22 KUG für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

OLG Koblenz: Ex-Partner muss erotische Aufnahmen löschen, 3 U 1288/33

Während einer Beziehung angefertigte erotische Aufnahmen müssen trotz beiderseitigem Einverständnis bei der Anfertigung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner dies verlangt. Die Einwilligung zur Beziehungszeit ist auf die Dauer der Beziehung begrenzt.

Ein Anspruch auf das Löschen von Alltags- und Urlaubsfotos besteht hingegen nicht.

OLG Koblenz: Kein Leserbrief ohne Leserbrief, 4 U 95/13

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. Januar 2013 - 6 O 270/12 - abgeändert.

2. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der "F.-Z." Texte als Leserbriefe abzudrucken/abdrucken zu lassen, ohne dass der Redaktion dieser Text als Leserbrief zugegangen ist, die die Verfügungsklägerin verunglimpfen, wie dies bezogen auf den als Anlage AS 2 vorgelegten Leserbrief einer Frau "K. N." geschehen ist.

[Kostenentscheidung]

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