Neues zum Wirtschafts- und Steuerrecht

OLG Hamm: Zahlungsanspruch statt Freistellung der Anwaltskosten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, 1-4 U 134/12

Ein Unterlassungsgläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung, hier den Ersatz für die entstandenen Anwaltskosten durch die Abmahnung, in Geld verlangen, wenn der Unterlassungsschuldner die Ansprüche zuvor zurückgewiesen hat.

BGH: Warenverkehrsfreiheit steht strafrechtlicher nationaler Urheberrechtsverletzung nicht entgegen, 1 StR 213/10

Amtliche Leitsätze

1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.

2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen.

3. Zum Verbotsirrtum.

OLG Bremen: Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" ist unwirksam, 2 U 49/12

Bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage" handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage.

Eine derartige Angabe ist unwirksam, da sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorhält. Dadurch werden die Rechte des Kunden, im Falle einer Fristüberschreitung, ausgehölt und es wird gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.

BGH: Rechtsmissbrauch bei getrennter Geltendmachung zweier identischer Verfügungsanträge, VI ZB 68/11

Redaktionelle Leitsätze

1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Prozesskosten so gering wie möglich zu halten kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. 

2. Eine Beantragung von Mehrkosten durch den Antragssteller ist rechtsmissbräuchlich, wenn diese dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen, vorliegend eine identische Berichterstattung in einer Print- und Onlineausgabe, ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

BPatG: Zur Unterscheidungskraft des DDR-Ampelmännchen, 27 W (pat) 31/11

Amtliche Leitsätze

1. Verkehrszeichen sind weder Hoheits- noch Prüfzeichen i.S. von § 8 II Nrn. 6 und 7 MarkenG.

2. Das so genannte DDR-Ampelmännchen ist nicht in den allgemein üblichen Zeichenschatz (§ 8 II und III MarkenG) eingegangen. 

3. Selbst eine umfangreiche nicht markenmäßige Benutzung sondern dekorative Verwendung macht ein Zeichen nicht üblich i.S. des § 8 II Nr. 3 MarkenG, wenn auch eine markenmäßige Benutzung erfolgt.

4. Die Verbraucher sind bei Druckerzeugnissen daran gewöhnt, dass Zeichen mit einer Bedeutung so angebracht werden, dass die als Hinweis auf den Verlag wirken.

5. Inhaltsbeschreibende Angaben sind bei Druckwerken nur Zeichen, die eine konkrete Vorstellung vom Inhalt - ohne ergänzenden Kontext - vermitteln.

6. Die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit in Betracht kommenden Kriterien, Besitzstand, Geschäftsinteressen etc., stehen in einer Wechselbeziehung dergestalt, dass der fremde Besitzstand umso höher sein muss, je mehr eigene Interessen der Anmelder zulässigerweise verfolgt. Urheberrechte bzw. darauf abgeleitete Nutzungsrechte können dabei auf beiden Seiten Berücksichtigung finden.

7. Ein nicht belegter Vorwurf der Bösgläubigkeit i.S. des § 8 II Nr.10 MarkenG führt jedenfalls dann nicht zur Kostenaufhebung (§ 71 I MarkenG), wenn daneben andere Schutzhidernisse Streitgegenstand waren.

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