Neues zum Wirtschafts- und Steuerrecht

KG: Fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum begründet kein Wettbewerbsverstoß, 5 W 204/12

Leitsatz

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern - keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht.

2. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

BVerfG: Zum Begriff der Schmähkritik, I BvR 2979/10

1. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. 

2. Äußerungen, die sich auf einen Text beziehen, haben einen Sachzusammenhang und sind als Meinungsäußerungen einzustufen. Da das Grundrecht auf Meinungsäußerung aber nicht vorbehaltlos gewährt wird, muss eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgen. 

BGH: Die Bezeichnung "Biomineralwasser" ist nicht irreführend, I ZR 230/11 - Biomineralwasser

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LFGB § 11
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3; MTVO §§ 2 bis 8; LMKV §§ 3, 4; ÖkoKennzG § 1
Abs. 2 Nr. 2

Amtliche Leitsätze

a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II). Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert anzugreifen.

b) Die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser" stellt keine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwartet von einem unter der Bezeichnung „Biomineralwasser" vertriebenen Mineralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprüfte Zertifizierung handelt.

c) Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, beim Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der zusätzlichen Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser" nicht entgegen.

d) Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, ein Erzeugnis mit einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung verleitenden Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

OLG Karlsruhe: Abstrakte Erreichbarkeit einer URL genügt für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, 6 U 58/11

1. Bei Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, betreffend eines Lichtbildes ohne Lizenz im Internet, ist der Erklärende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieses nicht weiter über die Webside oder die URL öffentlich zugänglich ist.

2. Bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL genügt für eine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Dritte auch ohne Eingabe der konkreten URL das streitgegenständliche Lichtbild auffinden können.

3. Der Erklärende muss sicherstellen, dass weder die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen, noch dass durch den Einsatz von Suchmaschinen das streitgegenständliche Bild aufgefunden werden kann.

BPatG: Das Wort "Massaker" ist aufgrund seiner sittenwidrigen Aussage als Marke nicht eintragungsfähig, 27 W (pat) 511/12

1. Die Wortmarke "Massaker" verstößt wegen ihrer Aussage im gewerblichen Kontext gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.

2. Zeichen, die eine menschenverachtende Aussage enthalten und damit die Menschenwürde beeinträchtigen bzw. dementsprechende Inhalte transportieren, die die Opfer von Massakern in einen ihrem Andenken unwürdigen Kontext darstellen und ihre Angehörigen verletzen, können keinen staatlichen Markenschutz erfahren. 

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