Nacktfotos und Recht am eigenen Bild

Bei Nacktfotos gelten zunächst die allgemeinen bildrechtlichen Grundsätze. Die Veröffentlichung ist mithin ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig und verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Es stehen dem Betroffenen umfassende Ansprüche zur Verfügung, z.B. auf Unterlassung, Schadenersatz und häufig auch Geldentschädigung.

Verletzung der Intimsphäre

Bei der unautorisierten Veröffentlichung von Nacktaufnahmen sind weitere Besonderheiten zu beachten. Insbesondere stellt eine solche Veröffentlichung regelmäßig auch eine Verletzung der Intimsphäre dar. Diese betrifft alle Vorgänge aus dem engsten Persönlichkeits­bereich eines Menschen und genießt absoluten Schutz gegen unbefugte Einsichtnahme. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung in der Regel nicht rechtfertigen.

Arten von Nacktfotos

Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ist nicht selten Gegenstand von Rechtsstreigkeiten im Bereich des Persönlichkeits- und Bildrechts. Häufig werden hierbei private Fotoaufnahmen unautorisiert veröffentlicht. Zum Teil handelt es sich hierbei um intime Foto- oder Videoaufnahmen, die während einer Partnerschaft enstanden sind. Infolge eines Zerwürfnisses werden die Aufnahmen sodann durch einen der Ex-Partner im z.B. Internet veröffentlicht (sog. "revenge porn"). Ebenfalls nicht selten sind Sachverhalte, bei denen Personen typischerweise nackt sind, jedoch keine Kenntnis haben, dass von Ihnen Fotoaufnahmen hergestellt, die der Fotograf anschließend veröffentlicht (z.B. am FKK-Strand, in der Sauna). Schließlich sind auch solche Sachverhalte zu beobeachten, in denen der oder die Abgebildete die Fotoaufnahmen selber hergestellt und ggf. einem Dritten elektonisch (z.B. per E-Mail, WhatsApp, Snapchat, Facebook-Messenger) übersandt hat.

Unabhängig von der konkreten Fallkonstellation, gilt jedoch, dass die Herstellung und Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Einwilligung des oder der Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist. Selbst wenn der Abgebildete Kenntnis davon hat, dass er gerade fotografiert oder gefilmt wird, ist damit in der Regel nicht die Einwilligung in die Veröffentlichung verbunden. Insbesondere bei Nacktaufanhmen, bestehen hinsichtlich einer konkludenten Einwilligung hohe Anforderungen, die im Ergebnis selten erfüllt sein dürften.

Ansprüche vor Veröffentlichung von Nacktfotos

Noch bevor es zur Veröffentlichung etwaiger Nacktaufahmen kommt, besteht unter Umständen ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung der Foto- oder Videaufnahmen. In diesem Zusammenhang hat etwa das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 24.09.2013 (Az. 1 O 103/13) entschieden, dass ein solcher Anspruch im Falle eines Widerrufs einer in die Herstellung von Fotografien erteilten Einwilligung besteht. Konkret hatte das Urteil intime Fotoaufnahmen zum Gegenstand, die sich im Besitz des Ex-Partners der Klägerin befanden. Das Landgericht Koblenz hat in seinem Urteil jedoch aus klargestellt, dass ein etwaiger Löschungsanspruch sich nicht auf Fotoaufnahmen bezieht, welche die Klägerin in Alltags- sowie Urlaubssituationen zeigen. Lediglich hinsichtlich intimer Aufnahmen sei ein solcher Anspruch gegeben.

Insgesamt besteht in diesem Bereich jedoch noch äußerst wenig Rechtsprechung. Gleichwohl dürften die Grundsätze der Entscheidung auch in vergleichbaren Konstellationen Anwendung finden. In jedem Fall sind vorbeugende Maßnahmen dann empfehlenswert, wenn Hinweise auf eine mögliche Veröffentlichung bestehen.

Ansprüche nach Veröffentlichung von Nacktfotos

Kommt es gleichwohl zur Veröffentlichung intimer Fotoaufnahmen, bestehen zahlreiche Ansprüche, mit denen sich der oder die Betroffene hiergegen wehren können. Zunächst gilt es hierbei die weitere Veröffentlichung durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu verhindern. Dieser Anspruch besteht gegen denjenige, der die Fotoaufanhme veröffentlicht hat sowie grundsätzlich auch gegen den Verbreiter (z.B. Facebook, Instagram, Google). Da die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen in der Regel eine besonders gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, steht dem Betroffenen daher häufig auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Daneben kommen noch Ansprüche auf Auskunft, (materiellen) Schadensersatz sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Betracht.

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