Recht auf Vergessen

Recht auf Vergessen

Wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, beeinhaltet auch das Recht auf Vergessen bzw. Vergessenwerden als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  das Recht des Einzelnen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf dauerhafte Löschung von personenbezogenen Daten. Von Bedeutung ist dies insbesondere bei der Entfernung einer identifizierenden Berichterstattung aus dem Internet in Online-Archiven von Zeitungen, Suchmaschinen, Foreneinträge etc..

Übersicht zum Recht auf Vergessen

Das Heranziehen des Rechts auf Vergessen als Grundlage für eine Entfernung bestimmter Veröffentlichungen aus dem Internet kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine in der Vergangenheit veröffentlichte Berichterstattung zu einer Person seinen aktuellen Bezug verloren hat und der Betroffene ein Interesse hat, hiermit nicht weiter konfrontiert zu werden.

In der Praxis ist das Recht auf Vergessen insbesondere bei Berichterstattungen von Bedeutung, die strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen oder sonstige negative Darstellungen einer Person zum Gegenstand hatten. Auch wenn diese Berichterstattungen zum Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zulässig gewesen sein mögen, kann dem Betroffenen nach einem gewissen Zeitablauf eine Unterlassung auf die weitere Veröffentlichung zustehen. In der Rechtsprechung sind hierzu insbesondere Entscheidungen betreffend Online-Archiven von Zeitungsverlagen und Internetsuchmaschinen ergangen.

Online-Archive von Zeitungsverlagen

In Deutschland sind die Gerichte in der Vergangenheit bei Entscheidungen, die Zeitungsarchive zum Gegenstand hatten, zurückhaltend mit Unterlasungsansprüchen gewesen. Der BGH hat etwa mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. VI ZR 4/12) entschieden,  dass es bei der Frage der Zulässigkeit des Bereithaltens einer identifizierenden Berichterstattung im Online-Archiv auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Es ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Berichterstattung einerseits und dem Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung der ihm vorgeworfenen Verfehlung verschont zu bleiben, andererseits, abzuwägen. Um die Löschung eines solchen Beitrages aus dem Zeitungsarchiv verlangen zu können, bedarf es daher mehr, als den bloßen Umstand, dass der Beitrag bereits veraltet ist.

Internetsuchmaschinen (insbesondere Google)

Anders sieht es hingegen beim Recht auf Vergessenwerden in Bezug auf Internetsuchmaschinen aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu am 13. Mai 2014 auf Grundlage der Richtlinie 95/46/EG in einer Klage gegen Google entschieden, dass Personen grundsätzlich die Entfernung einzelner Links in Ergebnislisten von Suchmaschinen mit auf sie bezogenen Daten, zum Beispiel auf alte Presseartikel mit nicht mehr aktuellen oder relevanten Informationen, verlangen können. Auch hier findet zwar eine Abwägung statt, jedoch ist diese allenfalls dann zugunsten des Suchmaschinenbetreibers vorzunehmen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hieran besteht. Ein solches wird bei der Öffentlichkeit unbekannten Personen in der Regel nicht gegeben sein. Bei Personen des öffentlichen Interesses kommt es hingegen wieder auf eine Gesamtabwägung an.

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