Entscheidungen des Gerichts ergehen in Form eines Urteils. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Rechtsbeschwerde zum EuGH zulässig.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Hat die Versäumung einer Frist zu einem Rechtsverlust oder dem Verlust eines Rechtsmittels geführt, so kann den betroffenen Beteiligten nach Art. 104 UMV auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
In Art. 105 UMV ist die Möglichkeit geregelt, nach einer versäumten Frist das Verfahren durch einseitige Erklärung fortzusetzen. Dazu ist die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen, ein Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen und eine Gebühr zu zahlen. Die Frist beträgt 2 Monate ab Ende der versäumten Frist.

Die internationalen Markenverfahren werden durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt.

Rechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), wobei zwischenzeitlich regelmäßig allein das PMMA anzuwenden ist. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.
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