Grundgedanke der IR-Marke ist eine Erstreckung des Markenschutzes vom Ursprungsland in andere Länder. Hierdurch kann relativ einfach ein nationaler, regional begrenzter Markenschutz nahezu beliebig weltweit ausgedehnt werden.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Verletzungsverfahren werden nach nationalem Recht des betroffenen Staates geführt.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Regel 25 Abs. 1 AusfO sieht verschiedene Änderungsmöglichkeiten bei der IR-Marke vor. Zu nennen sind u.a. Änderungen zu Name und Anschrift, Übertragungen, Einschränkung (Limitation), Verzicht (Renunciation) und Löschung (Cancellation).
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Es besteht die Möglichkeit, Lizenzen im IR-Markenregister eintragen zu lassen, die dann die gleiche Wirkung haben wie im nationalen Register eingetragene Lizenzen, soweit keine Vorbehaltserklärung abgegeben worden ist. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 20bis AusfO.
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