Geschäftliche Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Als geschäftliche Handlung definiert § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen. Die "geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des Wettbewerbsrechts. Alle Unlauterkeitstatbestände setzen eine geschäftliche Handlung voraus. Nur wenn eine solche geschäftliche Handlung vorliegt, können die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung finden. Rein private Aktivitäten werden vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind Marktteilnehmer Mitbewerber, Verbraucher und alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind.
Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Eine Nachricht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird“. Explizit ausgenommen werden gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.
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