Seit dem 01.01.2008 können Lizenzverträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden. § 31a UrhG lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Erforderlich ist dabei insbesondere, dass die Schriftform beachtet wird. Für Altverträge vor dem 01.01.2008 existieren in § 137l UrhG Übergangsregelungen.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
In Nutzungsverträgen wird in der Regel eine Vergütungspflicht des Nutzungsrechterwerbers vereinbart. Bei der Ausgestaltung einer solchen Vereinbarung besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, das heißt es liegt am Verhandlungsgeschick der Parteien eine für sich möglichst günstige Regelung zu treffen. Allerdings hat der Urheber gem. § 32 UrhG einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen dem Urheber gem. § 32a UrhG weitere Beteiligungsrechte zu. Zu beachten sind auch besondere Vergütungsregeln beim Verlagsvertrag.
Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Die Gründe bzw. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückrufsrechts sind unterschiedlich. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG).
Möchte der Nutzer die ihm vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte weiterübertragen, richtet sich diese Weiterübertragung nach § 34 UrhG. Danach bedarf eine Weiterübertragung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers.
In der Regel enthalten Nutzungsverträge eine detailliert formulierte Klausel betreffend der Enthaltungspflicht des Urhebers. Darin wird dem Urheber während der Dauer des Vertragsverhältnisses jede Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes untersagt, die den Vertragszweck gefährdet.
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