Dem Berechtigten steht bei rechtswidrigen Verletzungen oder drohenden Gefährdungen seines Rechts gem. § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Beseitigung noch fortbestehender Beeinträchtigungen während sich der Unterlassungsanspruch in erster Linie auf künftige Beeinträchtigungen erstreckt.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Wird in das Urheberrecht des Berechtigten schuldhaft und rechtswidrig eingegriffen, so steht dem Berechtigten gem. § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch zu.

Das Urhebervertragsrecht regelt die (kommerzielle) Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken. Die Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang. Besondere Regelungen zum Urhebervertragsrecht finden sich in den §§ 31 ff. UrhG. Daneben gelten die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts. Eine besondere Form des Urhebervertrages ist der Verlagsvertrag, der im Verlagsgesetz geregelt ist.
Nutzungsrechte bieten dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Dies geschieht dadurch, dass der Urheber Dritte in einem bestimmtem Umfang an seinem Werk bzw. an dessen Nutzung berechtigt. Dazu wird ein Lizenzvertrag abgeschlossen.
Die Zweckübertragungstheorie / Zweckübertragungslehre kommt zur Anwendung, wenn Zweifel daran bestehen, ob überhaupt oder in welchem Umfang Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Die Zweckübetragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG geregelt: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
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