Rechtsnews Gewerblicher Rechtsschutz

KG: Wettbewerbsrechtliche Grenzen einer Anwaltswerbung bei Rundschreiben, 5 W 198/10

§ 4 Nr 11 UWG, § 43b BRAO

Amtliche Leitsätze

1. Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.

2. Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.

3. Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.

KG: "Der beste Powerkurs aller Zeiten" stellt keine wettbewerbswidrige Werbeaussage dar, 5 W 175/10

§ 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 569 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Amtliche Leitsätze

1. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht die Werbung regelmäßig ihrem Wortsinn nach, wobei allerdings der (allein maßgebliche) durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eher erkennen wird, wenn es sich bei einer Werbeaussage um eine reklamehafte Übertreibung handelt.

2. Die als Blickfang ausgestaltete Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für bestimmte Fremdsprachenfernkurse versteht der Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung gegenüber den Konkurrenzangeboten.

BGH: Zusammenarbeit von Augenarzt und Optiker, I ZR 182/08 - Brillenversorgung II

UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5

Leitsatz

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

BGH: Vollmacht und Gebühren bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung, I ZR 140/08 Vollmachtsnachweis

Leitsätze:

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08

LG Hamburg: Irreführende Angaben zur Lieferzeit im Online-Handel, 312 O 74/09

§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 5 UWG

Wenn ein Internet-Versandhändler Lieferzeiten von wenigen Tagen angibt, obwohl er bereits bei Erstellung des Angebots absehen konnte, dass seine Lagerbestände nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen, kann diese geschäftliche Handlung irreführend sein. Keine wettbewerbswidrige Handlung liegt dagegen vor, wenn aufgrund einer unerwartet großen Nachfrage oder unvorhersehbaren, vom Händler nicht zu vertretenen Lieferschwierigkeiten eine Lieferung binnen der angegebenen Zeit nicht möglich ist.

Der Durchschnittsverbraucher kann bei besonders kurzen angegebenen Lieferzeiten davon ausgehen, dass der Händler die Ware in ausreichender Zahl auf Lager hat oder jedenfalls über einen Dritten jederzeit abrufen kann.

Ist gar keine Lieferzeit angegeben, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Lieferung sofort erfolgen wird, denn anders als bei Versandhauskatalogen können Angebote im Internet jederzeit aktualisiert werden.

LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09, MMR 2010, 31

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