Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Medien Bilder von Personen des öffentlichen Lebens nicht zu Werbezwecken mittels "clickbait" ohne deren Zustimmung einsetzen dürfen. Dies gilt nach Ansicht der Richter besonders dann, wenn zwischen den Betroffenen und dem angeworbenen Thema keinerlei Verbindung besteht.
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Die Veröffentlichung von Mitarbarbeiterfotos oder Mitarbeitervideos durch den Arbeitgeber ist nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur im Falle einer schriftlichen Einwilligung zulässig. Für den Arbeitgeber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, eine entsprechende Regelung mit seinen Mitarbeitern zu treffen. Dabei ist streng auf die Formerfordernisse, insbesondere die Schriftform, zu achten. Spätestens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine mangelnde oder unwirksame Regelung zu Problemen führen, wenn der Mitarbeiter z.B. nicht mehr möchte, dass dieser im mittlerweile weit verbreiteten Imagefilm des Unternehmens zu erkennen ist.