Chancen erhalten und erhöhen
Soweit ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise nicht erfolgreich verlief, prüfen wir die Erfolgsaussichten des relevanten Rechtsmittels (Berufung, Revision, Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision / Nichtzulassungsbeschwerde) und legen das Rechtsmittel ggf. fristgerecht ein. Nachdem das Rechtsmittel eingelegt ist, erfolgt ebenfalls frist- und formgerecht die Begründung des Rechtsmittels sowie die umfassende Vertretung im Rechtsmittelverfahren durch einen erfahrenen Anwalt. Rechtsmittel sind fristgebunden und müssen innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit eingelegt und in einer folgenden, ebenfalls eher kurzen Frist begründet werden.
Berufung
Die Berufung dient der Überprüfung eines gerichtlichen Urteils. Diejenige Partei (Kläger oder Beklagter), welche im Ausgangsverfahren unterlegen ist, kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Im Berufungsverfahren wird i.d.R. sowohl der Sachverhalt nochmals ermittelt und ggf. erforderliche Beweise erhoben, als auch eine erneute rechtliche Würdigung des Sachverhalts durchgeführt. In Steuerverfahren ist eine Berufung nicht vorgesehen. Auf die erstinstanzliche Entscheidung folgt unmittelbar die Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) beim Bundesfinanzhof (BFH..
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Revision
Mit einer Revision kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches (erneut) Urteil überprüft werden. Im Revisionsverfahren wird ausschließlich eine rechtliche Würdigung vorgenommen. Eine neue Sachverhaltsermittlung findet nicht statt. Zudem müssen bestimmte Revisionsgründe vorliegen und die Revision vom vorherigen richt zugelassen werden.
Wir vertreten in allen Revisionsverfahren (insbesondere vor dem BFH) mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen. Für Zivilsachen beim BGH vermitteln wir gerne einen dort zugelassenen Kollegen und unterstützen unsere Mandanten auf Wunsch zusätzlich.
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Nichtzulassungsbeschwerde
Falls eine zulassungspflichtige Revision vom Gericht nicht zugelassen wurde, hat der im Rechtsstreit Unterlegene die Möglichkeit, die Entscheidung des Grichts mit einer Nichtzulassungsbeschwerde überprüfen zu lassen.
Soweit z.B. eine Klage vom Finanzgericht ganz oder teilweise abgewiesen wurde und die Revision vom Finanzgericht im Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wurde, kann der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde den Bundesfinanzhof (BFH) anrufen. Dies betrifft die überwiegenden Mehrheit der finanzgerichtlichen Urteile, da dort die Revision regelmäßig nicht zugelassen wird. Der Steuerpflichtige hat hier die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Revision vorliegen.
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