Die richtige Einordnung der Steuerpflicht ist von herausragender Bedeutung. Je nachdem welcher Steuerpflicht eine natürliche Person unterliegt, ergeben sich grundlegend unterschiedliche Rechtsfolgen und somit ein unterschiedlicher steuerlicher Belastungserfolg. Unterschieden werden muss zwischen zwei Grundformen: die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht.
Steuerrecht aus Berlin
Wann unterliegt man der beschränkten Steuerpflicht und welche Folgen hat das für die Besteuerung? Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht abzugrenzen. Die richtige Einordnung ist von großer praktischer Relevanz, da sowohl die in Abzug zu bringenden persönlichen Verhältnisse als auch die zu besteuernden Einkünfte unterschiedliche sind. Dies kann in der Folge einen gänzlich unterschiedlichen steuerlichen Belastungserfolg bedeuten.
Die Kapitalertragssteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer. Einzelheiten hierzu regelt § 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Steuerpflichtig ist demnach nicht nur, wer für sein Kapital von der Bank Zinsen, sondern auch wer Gewinnausschüttungen bei Aktien erhält, sogenannte Dividendenerlöse.
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als sogenannte Quellensteuer erhoben. Sie ist wie die Einkommesteuer ebenfalls im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Besteuerung knüpft an die Erzielung von Arbeitseinkünften an. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der in Deutschland lebende Arbeitnehmer. Die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt übernimmt jedoch der Arbeitgeber, so dass sich der eigentlich Steuerpflichtige oftmals wenig mit der Lohnsteuer auseinander setzen muss, insbesondere da in der Regel keine gesonderte Einkommesteuererklärung für die Lohnsteuer notwendig ist.
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für bestimmte juristische Personen. Besteuert wird das Einkommen, das die juristische Person während des Kalenderjahres bezogen hat. Geregelt ist die Körperschaftsteuer zum einen im Einkommensteuergesetz (EStG) und zum anderen im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen muss dem Finanzamt jährlich im Wege der Steuererklärung mitgeteilt werden.