Der Schenkungssteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Was darunter zu erfassen ist, wird näher in § 7 ErbStG definiert. So ist eine Schenkung unter Lebenden grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, bei welcher der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.
Steuerrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Saskia Jakobs, Dipl.-Jur.
Das heutige Zollrecht in Deutschland wird als europäisches Zollrecht bezeichnet und wird maßgeblich von der Europäischen Union bestimmt. Anwendung findet das europäische Zollrecht in den 28 Mitgliedstaaten und ergänzt wird es durch weitere nationale Regelungen. Insgesamt besteht ein umfangreiches und recht unübersichtliches Regelungswerk, welches für den Zollrechtslaien oftmals schwer zu durchblicken ist.
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