Der Schenkungssteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Was darunter zu erfassen ist, wird näher in § 7 ErbStG definiert. So ist eine Schenkung unter Lebenden grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, bei welcher der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860