Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine besondere Steuerart, welche in ihrer Form nur im deutschen Steuerrecht zu finden ist und im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt wird. Sie zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, da sie diesen unmittelbar zufließt und wird in ihrer Höhe maßgeblich von den Gemeinden bestimmt. So kann es für einen Unternehmer eine entscheidende Rolle spielen, in welcher Gemeinde er sein Unternehmen niederlässt.
Steuerrecht aus Berlin
Der Umsatzsteuer nach deutschem Steuerrecht unterliegen die in § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Umsätze, insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von zentraler Bedeutung ist insoweit der Begriff des Unternehmers und des Unternehmens. Nur wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens handelt, fällt Umsatzsteuer an.
Wie Rechnungen erstellt werden, regelt § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist der jeweilige Unternehmer verantwortlich. Er hat dabei umfangreiche Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist u.a. deshalb von hoher Bedeutung, da der Rechnungsempfänger nach § 15 UStG nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn eine nach § 14 UStG ordnungsgemäß ausgestellte Rehcnung vorliegt.
Die Besteuerung der Erbschaft richtet sich in Deutschland nach dem Modell der Erbanfallsteuer. Entscheidend für diese Besteuerung ist nicht die Höhe des Nachlasses, sondern gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherungen des einzelnen Erwerbers. Besonders berücksichtigt werden nach § 15 ErbStG die persönlichen Verhältnisse des Erben zum Erblasser, insbesondere der Verwandtschaftsgrad. So werden den Erben Freibeträge zugesprochen, die nicht steuerungspflichtig sind.
Die Erbschaftssteuer reduziert sich in einem bestimmten Umfang durch Freibeträge. Dabei existieren zunächst in § 16 ErbStG allgemeine Freibeträge, die für alle Erwerber gelten. Ihre Höhe differenziert nach dem Näheverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Außerdem existieren die in § 17 ErbStG geregelten besonderen Versorgungsfreibeträge für den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Daneben existieren für bestimmte Sachverhalte weitere Freibeträge.