Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO ist auch im Fall des Revisionsgrundes qualifizierter Rechtsfehler erforderlich. Bei einem qualifizierten Rechtsfehler handelt es sich einen besonders schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeininteresse eine Korrektur durch das Revisionsgericht erfordert. Der Fehler kann das materielle oder das Verfahrensrecht betreffen. Er muss bei seinem Fortbestand geeignet sein, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Das Finanzgericht wird eine Revision wegen qualifizierter Rechtsfehler regelmäßig nicht zulassen, sondern diese entweder vermeiden oder nicht erkennen. Der Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO ist deshalb praktisch ausnahmslos im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevant.
Ein qualifizierter Rechtsfehlers kann selbständig neben der Grundsatzrevision und ihren speziellen Ausprägungen geltend gemacht werden. Er erweitert den Kanon der Zulassungsgründe. Es handelt sich bei der Revision wegen qualifizierter Rechtsfehler um keinen Unterfall der Grundsatzrevision.
Qualifizierte Rechtsfehler liegen bei
- objektiver Willkür,
- (nur) greifbar gesetzeswidrigen Entscheidungen
- Wiederholungsgefahr
vor. Dabei ist unklar, inwieweit dem Kriterium der greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die nachfolgende Übersicht konzentriert sich daher auf Fälle objektiver Willkür als qualifizierte Rechtsfehler.
Allgemein liegt objektive Willkür vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder sonst unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Nachfolgende Beispiele illustrieren die objektive Willkür näher:
Qualifizierte Rechtsfehler … | |
… vorhanden:
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… nicht vorhanden:
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